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lichung die Klage beim Bezirksausschusse zu, gegen dessen Ent-
scheidung nur die Revision statthaft isto).
Der Kreistag hat die Legitimation seiner Mitglieder von
Amts wegen zu prüfen und darüber zu beschließen. Die Prüfung
beschränkt sich auf die Rechtsgültigkeit der Wahl selbst, sie hat sich
nicht auszudehnen auf die sie bloß vorbereitenden Akte, wie die
Verteilung der Abgeordneten, nachdem jene Akte einmal zum
formellen Abschlusse gelangt sindio). Gegen das Wahlverfahren
kann jedes Mitglied der Wahlversammlung binnen zwei Wochen
Einspruch beim Wahlvorstande erheben. Ueber diesen Einspruch
beschließt der Kreistag nach vorheriger Anhörung der Beteiligten.
Endlich faßt auch der Kreistag Beschluß darüber, ob eine Wahl
durch Fortfall einer der Voraussetzungen der Wählbarkeit ihre
Wirkungen verloren hat. Gegen alle diese Beschlüsse des Kreis-
tages findet innerhalb zwei Wochen die Klage beim Bezirksaus-
schusse statt. Diese hat zwar keine aufschiebende Wirkung, doch
dürfen Ersatzwahlen bis zur rechtskräftigen Entscheidung nicht statt-
finden. Die Namen der Gewählten sind durch das Kreis= oder
Amtsblatt bekannt zu machen.
Die Kreistagsmitglieder erhalten weder Diäten noch Reise-
kosten. Nur in Schleswig-Holstein können den Kreistagsabge-
ordneten für diejenige Zeit, welche sie infolge der Belegenheit
ihres Wohnortes oder der Witterungsverhältnisse bei Teilnahme
an den Kreistagssitzungen länger als 24 Stunden von Hause
abwesend zu sein genötigt sind, auf Beschluß des Kreistages
Diäten bewilligt werden (8§8§ 107—114 O., §§ 63—71 H.,
88 64—72 H.-N., §88 51—59 W., Rh., §8 93—101 Sch.-H.).
In der Provinz Posen ist für die Zusammensetzung des
Kreistages noch heute maßgebend die Kreisordnung vom 20. De-
zember 1828u) mit Ergänzungen durch Gesetz vom 4. August
") Die § 112a O. ursprünglich enthaltene vierwöchige Frist ist
durch § 51 des Landesverwaltungsgesetzes vom 30. Juli 1883 abge-
ändert worden, in den später erlassenen Kr O. für Hannover und Hessen-
Nassau aber aus Versehen stehen geblieben. Vgl. v. Brauchitsch, Ver-
waltungsgesetze, herausg. von Studt und Braunbehrens Bd. 1 zu § 51
LV.
10) Vgl. Entsch. des OVG. vom 7. April 1879, Bd. 6, S. 21.
11) GS 1829, S. 3.