8 119 Der Kreistag. 295
Die Wahlen der städtischen Kreistagsdeputierten erfolgen durch
den Magistrat und die Gemeindevertretung, welche zu diesem Zwecke
sich zu einem Wahlkollegium vereinigen. In den Landgemeinden
treten nach einer Novelle zur posenschen Kreisordnung, der Ver—
ordnung vom 19. Dezember 1845 betreffend das Verfahren bei
ständischen Wahlen in dem Stande der Landgemeinden im Groß-
herzogtum Posenu), die wahlberechtigten ländlichen Grundbesitzer
in den einzelnen Gemeinden zur Wahl zusammen. Jede Gemeinde
wählt cinen Ortswähler. Die Ortswähler und die Besitzer der-
jenigen ländlichen Güter von mindestens dreißig magdeburger
Morgen, welche weder Rittergüter sind, noch zu einer Dorfgemeinde
gehören, vereinigen sich bezirksweise zur Wahl des Kreistagsab-
geordneten. Die Wahlen in den einzelnen Landgemeinden werden
durch den Landrat oder in seinem Auftrage durch von ihm er-
naunte Kommissarien geleitet. Die Wahlperiode der Kreistags-
abgeordneten, soweit sie nicht vielstimmberechtigt sind, beträgt sechs
Jahre, so daß alle drei Jahre die Hälfte ausscheidet, die das erste
Mal Ausscheidenden aber durch das Los bestimmt werden. Für
jeden Kreistagsabgeordneten der Städte und Landgemeinden ist
ein Stellvertreter zu wählen. Wegen der Erfordernisse und der
Wahl gilt alles von den Kreistagsmitgliedern Gesagte. Eine Ver-
pflichtung zur Annahme der Wahl ist in der posenschen Kreis-
ordnung nicht ausgesprochen. Der Landrat hat die Legitimation
der Kreistagsmitglieder zu prüfen und sie einzuführen.
Die Berufung des Kreistages erfolgt durch den Landrat.
Dieser ist verpflichtet, jährlich in den östlichen Provinzen wenigstens
zwei Kreistage, in den neuen und westlichen einen Kreistag an-
zuberaumen, außerdem dazu berechtigt, so oft es die Geschäfte
erfordern. Auch auf Verlangen eines Viertels der Kreistagsab-
geordneten oder des Kreisausschusses muß die Berufung erfolgen.
Deren Form ist ein die zu verhandelnden Gegenstände angebendes
besonderes Einladungsschreiben des Landrates, welches den Kreis-
tagsabgeordneten mindestens 14 Tage, in dringenden Fällen
mindestens drei Tage vorher zugestellt werden muß. Der
Regierungspräsident erhält Anzeige von der Ansetzung des Kreis-
tages unter Einsendung einer Abschrift des Einladungsschreibens.
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14) GS. 1846, S. 18.