Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

8 119 Der Kreistag. 295 
Die Wahlen der städtischen Kreistagsdeputierten erfolgen durch 
den Magistrat und die Gemeindevertretung, welche zu diesem Zwecke 
sich zu einem Wahlkollegium vereinigen. In den Landgemeinden 
treten nach einer Novelle zur posenschen Kreisordnung, der Ver— 
ordnung vom 19. Dezember 1845 betreffend das Verfahren bei 
ständischen Wahlen in dem Stande der Landgemeinden im Groß- 
herzogtum Posenu), die wahlberechtigten ländlichen Grundbesitzer 
in den einzelnen Gemeinden zur Wahl zusammen. Jede Gemeinde 
wählt cinen Ortswähler. Die Ortswähler und die Besitzer der- 
jenigen ländlichen Güter von mindestens dreißig magdeburger 
Morgen, welche weder Rittergüter sind, noch zu einer Dorfgemeinde 
gehören, vereinigen sich bezirksweise zur Wahl des Kreistagsab- 
geordneten. Die Wahlen in den einzelnen Landgemeinden werden 
durch den Landrat oder in seinem Auftrage durch von ihm er- 
naunte Kommissarien geleitet. Die Wahlperiode der Kreistags- 
abgeordneten, soweit sie nicht vielstimmberechtigt sind, beträgt sechs 
Jahre, so daß alle drei Jahre die Hälfte ausscheidet, die das erste 
Mal Ausscheidenden aber durch das Los bestimmt werden. Für 
jeden Kreistagsabgeordneten der Städte und Landgemeinden ist 
ein Stellvertreter zu wählen. Wegen der Erfordernisse und der 
Wahl gilt alles von den Kreistagsmitgliedern Gesagte. Eine Ver- 
pflichtung zur Annahme der Wahl ist in der posenschen Kreis- 
ordnung nicht ausgesprochen. Der Landrat hat die Legitimation 
der Kreistagsmitglieder zu prüfen und sie einzuführen. 
Die Berufung des Kreistages erfolgt durch den Landrat. 
Dieser ist verpflichtet, jährlich in den östlichen Provinzen wenigstens 
zwei Kreistage, in den neuen und westlichen einen Kreistag an- 
zuberaumen, außerdem dazu berechtigt, so oft es die Geschäfte 
erfordern. Auch auf Verlangen eines Viertels der Kreistagsab- 
geordneten oder des Kreisausschusses muß die Berufung erfolgen. 
Deren Form ist ein die zu verhandelnden Gegenstände angebendes 
besonderes Einladungsschreiben des Landrates, welches den Kreis- 
tagsabgeordneten mindestens 14 Tage, in dringenden Fällen 
mindestens drei Tage vorher zugestellt werden muß. Der 
Regierungspräsident erhält Anzeige von der Ansetzung des Kreis- 
tages unter Einsendung einer Abschrift des Einladungsschreibens. 
—.. — 
14) GS. 1846, S. 18.
	        
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