Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

296 Das Verwaltungsrecht. * 119 
Soll der Kreistag Beschluß fassen über die Festsetzung des Ab- 
gabenverteilungsmaßstabes, die Mehr= oder Minderbelastung ein- 
zelner Kreisteile und über Gegenstände, welche nicht auf gesetzlicher 
Verpflichtung beruhende Kreisausgaben notwendig machen, so ist 
von dem Kreisausschusse ein ausführlicher Vorschlag betreffend den 
Zweck des Beschlusses, die Art der Ausführung, die Summe der 
zu perwendenden Kosten und die Aufbringungsweise auszuarbeiten 
und in gleicher Weise wie die Einladung zuzustellen. 
Auf dem Kreistage führt der Landrat und in seiner Ver- 
tretung der älteste anwesende Kreisdeputierte den Vorsitz, leitet 
die Verhandlungen und handhabt die Ordnung. Die Sitzungen des 
Kreistages sind öffentlich, soweit nicht durch einen in geheimer 
Sitzung zu fassenden Beschluß des Kreistages für einzelne Gegen- 
stände die Oeffentlichkeit ausgeschlossen wird. Auf dem Kreistage 
haben die Mitglieder des Kreisausschusses, welche dem Kreistage 
nicht angehören, beratende Stimme. An den Verhandlungen über 
Rechte und Verpflichtungen des Kreises darf niemand Teil nehmen, 
dessen Interesse mit dem des Kreises in Widerspruch steht. Be- 
schlußfähig ist der Kreistag nur, wenn mehr als die Hälfte der 
Mitglieder anwesend ist, ausgenommen, wenn die Mitglieder des 
Kreistages, zum zweiten Male unter ausdrücklichem Hinweise auf 
diese Bestimmung zur Verhandlung über denselben Gegenstand 
berufen, doch nicht in beschlußfähiger Anzahl erschienen sind. Die 
Beschlußfassung erfolgt mit absoluter Stimmenmehrheit. Zwei- 
drittelmehrheit der Abstimmenden ist erforderlich zu einem Be- 
schlusse, durch welchen eine neue Belastung der Kreisangehörigen 
ohne eine gesetzliche Verpflichtung oder eine Veräußerung von 
Grund= oder Kapitalvermögen des Kreises bewirkt, oder eine Ver- 
änderung des festgestellten Verteilungsmaßstabes für die Kreis- 
abgaben eingeführt werden soll. Ueber die Formen der Kreistags 
verhandlungen entscheidet im übrigen eine vom Kreistage zu er- 
lassende Geschäftsordnungt5). Jedenfalls ist bei jeder Verhandlung 
ein vom Vorsitzenden und wenigstens drei Kreistagsmitgliedern zu 
vollziehendes Protokoll aufzunehmen, von dem der Regierungs- 
präsident Abschrift erhält, und der Juhalt der Beschlüsse, sofern 
15) Das Muster einer solchen Geschäftsordnung enthält die Cirkular- 
verfügung des Ministers des Innern vom 7. Juli 1873 — MBl. der inn. 
Verw. 1873, S. 215 —. 
 
	        
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