Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

8 119 Der Kreistag. 207 
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der Kreistag im einzelnen Falle nicht anders beschließt, zur öffent- 
lichen Kenntnis zu bringen. Petitionen und Eingaben des Kreis- 
tages über die seiner Beschlußnahme unterliegenden Angelegenheiten 
müssen auf dem Kreistage selbst beraten und vollzogen, auch die 
Beobachtung dieser Form in den Eingaben ausdrücklich bemerkt 
werden (§8 118—126 O., 8§ 74—82 H., §§ 75—83 H.-N., 
§§ 62•—70 W., Rh., §88 105—113 Sch.-H.). 
In der Provinz Posen hat der Landrat jährlich wenigstens 
einen Kreistag anzusetzen, ist aber auch außerdem dazu je nach 
dem Geschäftsbedürfnisse berechtigt. Von der Ansetzung des Kreis- 
tages erhält die Regierung Anzeige. Die Form der Berufung ist 
eine Kurrende des Landrats, welche die zu verhandelnden Gegen- 
stände angibt. Auf dem Kreistage führt der Landrat und in seiner 
Vertretung der älteste Kreisdeputierte den Vorsitz ohne eigenes 
Stimmrecht, leitet die Verhandlungen und hält die Ordnung auf- 
recht. Letztere Befugnis erstreckt sich bis zur Ausschließung der die 
Ordnung störenden Mitglieder von der Verhandlung. Doch ist in 
diesem Falle sofort an den Oberpräsidenten zur weiteren Verfügung 
zu berichten. Die Stände verhandeln auf dem Kreistage gemein- 
schaftlich. Für die Beschlußfähigkeit ist nach ausdrücklicher gesetzlichen 
Bestimmung die Anwesenheit einer gewissen Zahl von Kreistags- 
mitgliedern nicht erforderlich. Die Beschlußfassung erfolgt mit ab- 
soluter Stimmenmehrheit, während bei Stimmengleichheit die 
Stimme des Vorsitzenden und, wenn dieser nicht stimmberechtigt ist, 
des ältesten Kreisdeputierten entscheidet. Nur bei Auflegung neuer 
Leistungen für die Kreisangehörigen wird Zweidrittelmehrheit er- 
fordert, die aber dann nicht genügt, wenn die Stände in Teile ge- 
gangen, und zwei Stände sich dagegen ausgesprochen haben. Findet 
im übrigen ein Stand sich durch einen Kreistagsbeschluß in seinem 
Interesse verletzt, so steht ihm mittels Einreichung eines Separat- 
votums die Beschwerde an diejenige Behörde zu, von welcher die 
Angelegenheit abhängt. Mit Genehmigung des Ministeriums des 
Innern darf die Veröffentlichung der Kreistagsprotokolle und Be- 
schlüsse und der darauf erteilten Bescheide der betreffenden Be- 
hörden burch die Kreisblätter stattfindent). 
½ Reskr. d. Min. d. Inn. vom 18. Juli 1813, 15. September und 
13. Oktober 1847 bei Rauer II, S. 186 und NF. S. 664.
	        
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