Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

8 120 Die aussührenden Organe der Kreisverwaltung. 299 
In der Provinz Posen hatte zwar das Reglement vom 
29. April 18292) 8 1 den Kreistagen ein auf geeignete Ritter— 
gutsbesitzer des Kreises, die der deutschen wie der polnischen 
Sprache mächtig waren, beschränktes Präsentationsrecht verliehen. 
Allein dieses Präsentationsrecht ist durch eine Kabinettsordre vom 
2. Februar 18338) aus politischen Gründen bis auf den heutigen 
Tag suspendiert worden, jedoch unter Erteilung der Zusicherung, 
daß vorzugsweise auf geeignete Gutsbesitzer des Kreises Rücksicht 
genommen werden solle. 
Zur Stellvertretung des Landrats werden durch den Kreis- 
tag zwei Kreisdeputierte gewählt. Sie müssen der Zahl der Kreis- 
angehörigen und in der Provinz Posen den Rittergutsbesitzern 
des Kreises angehören, auch in letzterer Provinz sowohl der deutschen 
wie der polnischen Sprache mächtig seint). Die Wahl erfolgt 
abgesehen von der Provinz Posen, wo eine zeitliche Beschränkung 
nicht besteht, auf sechs Jahre und bedarf der Bestätigung des 
Oberpräsidenten, in Posen der Regierung. Die Kreisdeputierten 
sind vom Landrate zu vereidigen, in Posen durch Handschlag zu 
verpflichten. Sie sind zwar in erster Linie berufen zur Ver- 
tretung des Landrates, haben jedoch keinerlei Recht darauf. Zu- 
nächst kann für kürzere Behinderungsfälle, in Westfalen und der 
Rheinprovinz für die Regel nicht über die Dauer von vierzehn 
Tagen, dem Kreissekretär die Vertretung übertragen werden, so- 
weit es sich nicht um den Vorsitz im Kreisausschusse oder Kreis- 
lage handelt. Außerdem bleibt es aber der Regierung unbe- 
nommen, mit Uebergehung der Kreisdeputierten die Vertretung 
des Landrats einschließlich des Vorsitzes im Kreisausschusse einem 
königlichen Beamten zu übertragen (6 75 O., § 23 H., 8§ 25 
H.-N., § 31 W., Rh., § 67 Sch.-H.)). 
Gewöhnlich wird dem Landrate ein Regierungsassessor zur 
Hilfeleistung in den landrätlichen Geschäften zugcordnet, der je- 
— — — — 
Verfahren bei Landratswahlen im allgemeinen berichtet, ist alles nicht 
mehr geltendes Recht, sondern Zorn hat es aus Versehen aus der 
älteren Auflage von Rönne stehen lassen. 
2) v. Kamptz, Ann. BVd. 13, S. 177 
2:) A. a. O. Bd. 17, S. 33. 
4) Reglement vom 29. April 1829, a. a. O. Bd. 13, S. 477. 
6) Val. Eutsch. des O##-. vom 17. Mai 1883, Bd. 10, S. 24.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.