Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

8 120 Die ausführenden Organe der Kreisverwaltung. 301 
mit dem Aufhören einer der Voraussetzungen der Wählbarkeit. 
Der Kreisausschuß hat darüber zu beschließen, ob dieser Fall 
eingetreten ist. Gegen seinen Beschluß findet innerhalb zwei 
Wochen die auch dem Vorsitzenden des Kreisausschusses zustehende 
Klage beim Bezirksausschusse statt, die zwar keine aufschiebende 
Wirkung hat, aber die Vornahme von Ersatzwahlen bis zur rechts- 
kräftigen Entscheidung der Sache hindert. In dem Streitver- 
fahren kann der Kreisausschuß einen besonderen Vertreter be- 
stellen. Die Ausschußmitglieder werden vom Vorsitzenden ver- 
eidigt. In Hannover hat bei Verweigerung der Eidesleistung der 
Oberpräsident für den sich Weigernden ein Ausschußmitglied zu 
ernennen. Eine Enthebung der Kreisausschußmitglieder von ihren 
Stellen kann nur im Wege des Disziplinarverfahrens in der- 
selben Weise stattfinden wie gegen Mitglieder der Bezirksaus- 
schüsse (88 130—133 O., §8§ 87—90 H., §§ 89—91 H.-N., 
88 75—78 W., Rh., §8 118—121 Sch.-H., § 39 Landesver- 
waltungsgesetz).). 
Nach dem Gesetze vom 19. Mai 1889 wird auch in der 
Provinz Posen für jeden Kreis ein Kreisausschuß bestellt. Dessen 
Mitglieder außer dem Landrate werden vom Oberpräsidenten 
aus der Zahl der Kreisangehörigen auf Grund von Vorschlägen 
des Kreistages, in welche die geeigneten Kreisangehörigen auf- 
zunehmen sind, ernannt. Lehnt der Kreistag die Aufforderung 
des Oberpräsidenten zur Vervollständigung der Vorschläge ab, so 
hat der Provinzialrat über die Ergänzung zu beschließen. Ebenso 
bedarf die Ernennung nicht vorgeschlagener Personen der Zu- 
stimmung des Provinzialrates, die auf Antrag des Oberpräsi- 
denten durch den Minister des Innern ergänzt werden kann. 
Geeignet sind Kreisangehörige, die selbständige Angehörige des 
Deutschen Reiches, 21 Jahre alt und im Besitze der bürgerlichen 
Ehrenrechte sind. Die Mitgliedschaft geht verloren beim Weg- 
falle eines dieser Erfordernisse. Sie ruht während der Dauer 
des Konkurses, während der Dauer einer gerichtlichen Unter- 
suchung wegen Verbrechen oder solcher Vergehen, die den Verlust 
der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich ziehen müssen oder können 
und während der Dauer einer gerichtlichen Haft. Wegen der Be- 
65– 
7) Wegen des Kreises Herzogtum Lauenburg vgl. § 119 N. 2.
	        
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