302 Das Verwaltungsrecht. 8 120
fähigung der Geistlichen, Lehrer und richterlichen Beamten, der
Dauer der Mitgliedschaft, der Vereidigung und Disziplin, sowie
hinsichtlich des Geschäftsganges des Kreisausschusses greifen die
selben Bestimmungen Platz wie in anderen Landesteilen.
Der Kreisausschuß wird vom Landrate oder seinem Ver
treter, als welcher jedoch in diesem Falle der Kreissekretär nicht
wirken kann, berufens). Der Landrat führt den Vorsitz mit vollem
Stimmrechte. Er hat außerdem den Geschäftsgang zu leiten und
zu beaufsichtigen und für die glatte Erledigung der Geschäfte zu
sorgen. Weiterhin führt er die laufenden Geschäfte der dem Aus-
schusse übertragenen Verwaltung, bereitet die Beschlüsse vor und
trägt für deren Ausführung Sorge. Die selbständige Bearbeitung
einzelner Angelegenheiten kann er einem Mitgliede des Kreis-
ausschusses übertragen. Der Landrat vertritt endlich den Kreis-
ausschuf nach außen, verhandelt namens seiner mit Behörden
und Privatpersonen und zeichnet alle Schriftstücke namens des
Ausschusses. Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche den Kreis gegen
dritte verbinden sollen, und Vollmachten müssen unter Anführung
des betreffenden Beschlusses des Kreistages oder Kreisausschusses
von dem Landrate und zwei Mitgliedern des Kreisausschusses
oder der mit der Angelegenheit betrauten Kommission unterschrieben
und mit dem Siegel des Landrates versehen sein.
Zur Beschlußfähigkeit des Kreisausschusses genügt die An-
wesenheit dreier Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden. Die Be-
schlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefsaßt, bei Anwesenheit
einer geraden Anzahl von Mitgliedern nimmt das dem Lebens-
alter nach jüngste gewählte Mitglied an der Abstimmung keinen
Anteil. Bei einem Interessengegensatze einzelner Mitglieder des
Kreisausschusses in einem oder dem anderen Gegenstande der Ver
handlung sind die betreffenden Mitglieder von der Teilnahme
ausgeschlossen. Wird dadurch der Kreisausschuß beschlußunfähig,
so hat die Entscheidung des Kreistages Platz zu greifen. Die
Kosten der Geschäftsverwaltung des Kreisausschusses werden, so-
weit die vom Staate für die Kommunalverwaltung überwiesenen
Beträge nicht ausreichen, vom Kreise aufgebracht. Die Mitglieder
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8) Bei vorübergehender Behinderung des Landrats im Vorsitze be-
stimmt der Kreisausschuß selbst den Vertreter. Vgl. Entsch. des O#.
vom 23. Juni 1894 — Parey, Rechtsgrundsätze Bd. 1, S. 123.