304 Das Verwaltungsrecht. § 120
ständigkeit des Stadtausschusses beschränkt sich aber im Gegen
satze zum Kreisausschusse auf Angelegenheiten der allgemeinen
Landesverwaltung. Die Kosten des Stadtausschusses werden von
der Stadt als Gemeindelast getragen.
Außer dem Kreisausschusse, der das ordentliche Verwaltungs-
organ jedes Kreises ist, kann der Kreistag für die unmittelbare
Verwaltung und Beaufsichtigung einzelner Kreisanstalten, sowic
für die Besorgung einzelner Kreisangelegenheiten nach Bedürfnis
besondere Kommissionen und Kommissare aus der Zahl der Kreis-
angehörigen bestellen, welche ebenso wie die durch das Gesetz für
Zwecke der allgemeinen Landesverwaltung angeordneten Kom-
aonissionen ihre Geschäfte unter Leitung des Landrats besorgen.
Der Landrat ist befugt, jederzeit den Beratungen der Kreis-
kommissionen beizuwohnen und dabei den Vorsitz mit vollem
Stimmrechte zu übernehmen, soweit nicht hierüber hinsichtlich der
für Zwecke der allgemeinen Landesverwaltung angeordneten Kom-
missionen etwas anderes gesetzlich bestimmt ist. Dem Kreistage
bleibt es überlassen, über die Gewährung von Diäten und Reise-
kosten an die Mitglieder der Kreiskommissionen Bestimmung zu
treffen (86 167, 168 O., 88 99, 100 H., §§8 100, 101 H.-N.,
§8 87, 88 W., Rh., 8§ 131, 132 Sch.-O.)ic.
Zu dem Behördenorganismus des Kreises gehört auch das
notwendige Schreib= und Kassenpersonal.
Während das Schreibwesen bis auf die neueste Zeit nur
von einem einzigen Beamten, dem Kreissekretär, geleitet
wurde, hat mit der Reform der Verwaltung eine Scheidung
der Dienststellen stattgefunden, je nachdem es sich um Er-
ledigung des dem Landrate allein obliegenden Dezernates
oder um Angelegenheiten handelt, die der Zuständigkeit des
Kreisausschusses überwiesen sind, und für welche ein be-
sonderer Kreisausschußsekretär bestellt wird. Die Scheidung deckt
sich also nicht mit der zwischen allgemeiner Landesverwaltung
und Kommunalverwaltung, da die Zuständigkeit des Kreisaus-
schusses sich über beide erstreckt. Wohl aber ist die Dienststelle des
Kreisausschusses aus kommunalen Mitteln des Kreises zu unter-
halten, und seine Beamten sind Kreiskommunalbeamte.
10) Wegen des Kreises Herzogtum Lauenburg vgl. § 119 N. 2.