8 120 Die ausführenden Organe der Kreisverwaltung. 305
Das Kassenwesen ist dagegen vollständig getrennt, je nach-
dem es sich um staatliche Kassen oder um die Kreiskommunal-
kassen handelt. Staatliche Kreiskassen bestanden von jeher in den
östlichen Provinzen, dem Regierungsbezirke Koblenz und einem
Teile des Regierungsbezirks Trier, sind jetzt aber auf den ganzen
Staat ausgedehnt worden. Sie bilden die Empfangsstellen für
die von den Steuerempfängern erhobenen direkten Steuern, die
die Kreiskassen ihrerseits wieder an die Regierungshauptkassen
abzuliefern haben. Die Leitung der Kasse steht einem der Re-
gierung unmittelbar untergeordneten königlichen Rentmeister zu,
während der Landrat nur als Kassenkurator tätig ist. Die Kreis-
kommunalkasse, welche für jeden Kreis besteht, ist dagegen unter
Leitung eines Kreiskommunalbeamten lediglich für die Einnahmen
und Ausgaben der Kreiskorporation bestimmt.
Zu diesem Personale kommen noch die aus der Kreiskasse
zu besoldenden Unterbeamten, wie Kreisboten und Vollziehungs-
beamte.
Alle Kommunalbeamten des Kreises werden vom Kreisaus-
schusse, in der Provinz Posen in der Regel vom Landrate er-
nannt. Bei Besetzung der Kreisbeamtenstellen mit Militär-
invaliden gelten die für die Städte erlassenen Bestimmungen. Das
Disziplinarverfahren gegen diese Beamten richtet sich nach den-
selben Bestimmungen wie das gegen die Amtsvorsteheru), jedoch
mit der Maßgabe, daß auch der Landrat ein Ordnungsstrafrecht
gegen sie hat (§ 134 O., § 91 H., §192 H.-N., § 79 W., Rh.,
8 122 Sch.-H.). Im übrigen gelten für die Kreiskommunal-
beamten nach § 21 des Kommunalbeamtengesetzes vom 30. Juli
1899 dieselben Grundsätze wie für die städtischen Beamten. Nur
tritt an die Stelle der ortsstatutarischen Regelung die der Ge-
nehmigung des Bezirksausschusses unterliegende Beschlußfassung
des Kreistages.
Für das gesamte Kreisbeamtenpersonal wurde auf Befehl des
Königs am 31. Dezember 1816 eine „Instruktion für die Land-
räte und die ihnen untergeordneten Kreis-Offiziantenn) von den
Ministerien des Innern und der Finanzen entworfen. Diese In-
0) Vgl. 8 112
12) Abgedruckt in den Ergänzungen und Erläuterungen der Preuß.
Rechtsbücher von Gräff, v. Rönne 2c., 2. Aufl., Bd. 6, S. 191 ff.
Bornhak, Preußisches Staatsrecht 1I. 2. Aufl. 20