8 121 Die Kommunalverwaltung des Kreises. 307
deren die Kreisordnung Verschiedenheiten gestattet, oder das Gesetz
auf statutarische Anordnungen verweist, sowie über nicht durch
Gesetz geregelte Angelegenheiten, ferner zum Erlasse von Reglements
über besondere Einrichtungen des Kreises. Der Unterschied von
Statuten und Reglements ist von praktischer Bedeutung, da die
statutarischen Anordnungen der königlichen Bestätigung bedürfen,
die Reglements aber nicht. Woxin besteht nun der Unterschied?
Zweifellos kommt es nicht auf die Bezeichnung an, da sonst die
Kreise durch Bezeichnung sämtlicher Statuten als Reglements das
königliche Bestätigungsrecht gegenstandslos machen könnten. Man
kann den Unterschied auch nicht darin sehen, daß die Statuten
Rechtsverordnungen, also Rechtsnormen, die Reglements bloß In-
struktionen für die Beamten seiene). Abgesehen davon, daß es
für eine solche Unterscheidung an jedem festen Einteilungsgrunde
mangelt, entbehrt sic auch jeder gesetzlichen Begründung, und es
erscheint ungerechtfertigt, sie in das Gesetz hineinzutragen. Es
ist vielmehr daran festzuhalten, daß das Statut wie das Reglement
sowohl eine Rechtsnorm als auch eine tatsächliche Anordnung ent-
halten kann. Entscheidend ist allein der Gegenstand der An-
ordnung. Handelt es sich um eine Ersetzung oder Ergänzung
Vesetzlicher Bestimmungen, so liegt ein Statut, handelt es sich
um besondere Einrichtungen des Kreises, so liegt ein Reglement
vor. Die Kreisstatuten und Reglements sind durch das Kreis-
blatt und, wo ein solches nicht besteht, durch das Amtsblatt auf
Kosten des Kreises bekannt zu machen (8 20 KrO., 8. 176 O.,
§ 103 H., § 104 H.-N., § 91 W., Rh., § 139 Sch.-H.). In
der Provinz Posen besteht eine Befugnis der Kreisstände zum
Erlasse statutarischer Anordnungen nicht.
In den anderen Provinzen hat über die kommunalen An-
gelegenheiten der Kreistag nach Maßgabe der gesetzlichen Be-
stimmungen Beschluß zu fassen. Insbesondere ist er befugt:
1. die nach den Kreisordnungen zulässigen statutarischen und
reglementarischen Anordnungen zu treffen;
2. Ausgaben zur Erfüllung einer Verpflichtung oder im
Interesse des Kreises zu beschließen und zu diesem Zwecke über
das dem Kreise gehörige Grund= und Kapitalvermögen zu ver-
—.
2) So v. Stenge.l, Organisation der preuß. Verwaltung S. 194.
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