308 Das Verwaltungsrecht. 8 121
fügen, Anleihen aufzunehmen und die Kreisangehörigen mit Kreis—
abgaben zu belasten;
3. über den Verteilungs. und Aufbringungsmaßstab der Kreis—
abgaben zu beschließen;
4. den Kreishaushaltsetat festzustellen und hinsichtlich der
Jahresrechnung Entlastung zu erteilen;
5. die Grundsätze festzustellen, nach welchen die Verwaltung
des dem Kreise gehörigen Grund- und Kapitalvermögens, sowie
der Kreiseinrichtungen und Anstalten zu erfolgen hat;
6. die Einrichtung von Kreisämtern zu beschließen, die Zahl
und Besoldung der Kreisbeamten zu bestimmen;
7. die Wahlen zum Kreisausschusse nach Maßgabe des
Reglements zu vollziehen, sowie besondere Kommissionen und
Kommissare für Kreiszwecke zu bestellen. Gegen das Wahlver
fahren kann jedes Mitglied des Kreistages bei dem Vorsitzenden
Einspruch erheben, über welchen der Kreistag endgültig Beschluß
faßt (§ 116 O., § 73 H., § 74 H.-N., § 61 W., Rh., § 103
Sch.-H.)).
In den östlichen Provinzen soll nach § 117 der Kreis-
ordnung über Fonds, welche der Gesamtheit des platten Landes oder
der Städte gehören, den Kreistagsabgeordneten des platten Landes
oder der Städte die Verfügung allein zustehen. Es bezieht sich
dies vorzugsweise auf die Fonds aus den Kontributionsüber
schüssen in der Kur= und Neumark Brandenburg, welche damit
der alleinigen Verfügung der ländlichen Abgeordneten vorbehalten
sind. Da die märkischen Kreise im 17. und 18. Jahrhundert
die staatlichen Grundsteuern des flachen Landes, insbesondere die
Kontribution einzuziehen, aber nur eine ein= für allemal fest be-
stimmte Summe an die Staatskasse abzuliefern hatten, verblieb
ihnen der Ueberschuß für Zwecke der Kommunalverwaltung. Mit
der Steuerreform des Jahres 1820 hörte die Steuereinziehung
durch die Kreise auf. Als Entschädigung für die nunmehr fort-
sallenden Kontributionsüberschüsse gewährte die Kabinettsordre vom
6. Mai 1838 den Kreisen jährliche Renten aus der Staatskasse,
die jedoch, da die Städte zu der Kontribution nichts beigetragen
hatten, nur dem flachen Lande zugute kommen sollten. lleber
5) Wegen des Kreises Herzogtum Lauenburg vgl. § 119 N. 2.