Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

308 Das Verwaltungsrecht. 8 121 
fügen, Anleihen aufzunehmen und die Kreisangehörigen mit Kreis— 
abgaben zu belasten; 
3. über den Verteilungs. und Aufbringungsmaßstab der Kreis— 
abgaben zu beschließen; 
4. den Kreishaushaltsetat festzustellen und hinsichtlich der 
Jahresrechnung Entlastung zu erteilen; 
5. die Grundsätze festzustellen, nach welchen die Verwaltung 
des dem Kreise gehörigen Grund- und Kapitalvermögens, sowie 
der Kreiseinrichtungen und Anstalten zu erfolgen hat; 
6. die Einrichtung von Kreisämtern zu beschließen, die Zahl 
und Besoldung der Kreisbeamten zu bestimmen; 
7. die Wahlen zum Kreisausschusse nach Maßgabe des 
Reglements zu vollziehen, sowie besondere Kommissionen und 
Kommissare für Kreiszwecke zu bestellen. Gegen das Wahlver 
fahren kann jedes Mitglied des Kreistages bei dem Vorsitzenden 
Einspruch erheben, über welchen der Kreistag endgültig Beschluß 
faßt (§ 116 O., § 73 H., § 74 H.-N., § 61 W., Rh., § 103 
Sch.-H.)). 
In den östlichen Provinzen soll nach § 117 der Kreis- 
ordnung über Fonds, welche der Gesamtheit des platten Landes oder 
der Städte gehören, den Kreistagsabgeordneten des platten Landes 
oder der Städte die Verfügung allein zustehen. Es bezieht sich 
dies vorzugsweise auf die Fonds aus den Kontributionsüber 
schüssen in der Kur= und Neumark Brandenburg, welche damit 
der alleinigen Verfügung der ländlichen Abgeordneten vorbehalten 
sind. Da die märkischen Kreise im 17. und 18. Jahrhundert 
die staatlichen Grundsteuern des flachen Landes, insbesondere die 
Kontribution einzuziehen, aber nur eine ein= für allemal fest be- 
stimmte Summe an die Staatskasse abzuliefern hatten, verblieb 
ihnen der Ueberschuß für Zwecke der Kommunalverwaltung. Mit 
der Steuerreform des Jahres 1820 hörte die Steuereinziehung 
durch die Kreise auf. Als Entschädigung für die nunmehr fort- 
sallenden Kontributionsüberschüsse gewährte die Kabinettsordre vom 
6. Mai 1838 den Kreisen jährliche Renten aus der Staatskasse, 
die jedoch, da die Städte zu der Kontribution nichts beigetragen 
hatten, nur dem flachen Lande zugute kommen sollten. lleber 
5) Wegen des Kreises Herzogtum Lauenburg vgl. § 119 N. 2.
	        
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