Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

310 Das Verwaltungsrecht. 8 121 
stattfindet, haben die Stände das Recht, die Beamten zu wählen. 
Im übrigen steht die Handhabung der Kreiskommunalverwaltung 
dem Landrate zu5). Der Kreisausschuß ist nach dem Gesetze vom 
19. Mai 1889 in erster Linie Organ der allgemeinen Landes- 
verwaltung. Durch Beschluß des Kreistages kann ihm jedoch dic 
Kreiskommunalverwaltung übertragen werden. In diesem Falle 
sinden die §§ 123 und 134 Nr. 1 4 der OKtO. Anwendung 
Die kommunalen Bedürfnisse des Kreises werden in erster 
Linie bestritten aus dessen Korporationsvermögen. Ueber dieses 
Grundvermögen steht dem Kreistage die freie Verfügung zu. Doch 
bedürfen Veräußerungen von Grundstücken und Immobiliar= 
rechten des Kreises der Genehmigung des Bezirksausschusses 
(§ 176 O., § 103 H., § 104 H.-N., § 91 W., Nh., § 139 
Sch.-H.). In der Provinz Posen können nach der Verordunng 
vom 25. März 18416) die Kreisstände zu gemeinnützigen Ein 
richtungen und Anlagen im Interesse des gesamten Kreises und 
zur Beseitigung eines Notstandes über die jährlichen Nutzungen 
der Kreiskommunalfonds und über die ersparten Einnahmen aus 
den letzten fünf Jahren verfügen. Einer Genehmigung der Ne 
gierung bedarf es dabei nur soweit, als deren Mitwirkung zur 
Ausführung der betreffenden Beschlüsse erforderlich ist. 
Zu dem Korporationsvermögen des Kreises sind namentlich 
zu rechnen die jährlichen Renten, welche die Kreise nach Maßgabe 
der Dotationsgesetze aus der Staatskasse beziehen. Das Gesez 
vom 30. April 1873 betreffend die Dotation der Provinzial= und 
Kreisverbänder) und das Gesetz vom 8. Juli 1875 betreffend die 
Ausführung der §§ 5 und 6 des Gesetzes vom 30. April 1873) 
haben nämlich den Provinzen und den entsprechenden Kommunal 
verbänden der Provinz Hessen-Nassau und der Hohenzolleruschen 
Lande gewisse jährliche Geldrenten zur Verfügung gestellt, die auf 
die einzelnen Kreise zur Hälfte nach dem Maßstabe des Flächen- 
inhalts, zur Hälfte nach dem der Bevölkerung verteilt werden und 
zur Durchführung der neuen Kreisordnungen dienen sollten. Die- 
Verteilung der Renten auf die Kreise ist daher erst erfolgt mit 
  
) §§ 1—3 der posenschen Kreisordnung. 
6) GS. 1841, S. 58. 
7) GS. 1873, S. 187. 
") Ge. 1875, S. 479.
	        
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