310 Das Verwaltungsrecht. 8 121
stattfindet, haben die Stände das Recht, die Beamten zu wählen.
Im übrigen steht die Handhabung der Kreiskommunalverwaltung
dem Landrate zu5). Der Kreisausschuß ist nach dem Gesetze vom
19. Mai 1889 in erster Linie Organ der allgemeinen Landes-
verwaltung. Durch Beschluß des Kreistages kann ihm jedoch dic
Kreiskommunalverwaltung übertragen werden. In diesem Falle
sinden die §§ 123 und 134 Nr. 1 4 der OKtO. Anwendung
Die kommunalen Bedürfnisse des Kreises werden in erster
Linie bestritten aus dessen Korporationsvermögen. Ueber dieses
Grundvermögen steht dem Kreistage die freie Verfügung zu. Doch
bedürfen Veräußerungen von Grundstücken und Immobiliar=
rechten des Kreises der Genehmigung des Bezirksausschusses
(§ 176 O., § 103 H., § 104 H.-N., § 91 W., Nh., § 139
Sch.-H.). In der Provinz Posen können nach der Verordunng
vom 25. März 18416) die Kreisstände zu gemeinnützigen Ein
richtungen und Anlagen im Interesse des gesamten Kreises und
zur Beseitigung eines Notstandes über die jährlichen Nutzungen
der Kreiskommunalfonds und über die ersparten Einnahmen aus
den letzten fünf Jahren verfügen. Einer Genehmigung der Ne
gierung bedarf es dabei nur soweit, als deren Mitwirkung zur
Ausführung der betreffenden Beschlüsse erforderlich ist.
Zu dem Korporationsvermögen des Kreises sind namentlich
zu rechnen die jährlichen Renten, welche die Kreise nach Maßgabe
der Dotationsgesetze aus der Staatskasse beziehen. Das Gesez
vom 30. April 1873 betreffend die Dotation der Provinzial= und
Kreisverbänder) und das Gesetz vom 8. Juli 1875 betreffend die
Ausführung der §§ 5 und 6 des Gesetzes vom 30. April 1873)
haben nämlich den Provinzen und den entsprechenden Kommunal
verbänden der Provinz Hessen-Nassau und der Hohenzolleruschen
Lande gewisse jährliche Geldrenten zur Verfügung gestellt, die auf
die einzelnen Kreise zur Hälfte nach dem Maßstabe des Flächen-
inhalts, zur Hälfte nach dem der Bevölkerung verteilt werden und
zur Durchführung der neuen Kreisordnungen dienen sollten. Die-
Verteilung der Renten auf die Kreise ist daher erst erfolgt mit
) §§ 1—3 der posenschen Kreisordnung.
6) GS. 1841, S. 58.
7) GS. 1873, S. 187.
") Ge. 1875, S. 479.