Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

8 121 Die Kommunalverwaltung des Kreises. 311 
dem Erlasse der neuen Kreisordnungen für die betreffenden Pro- 
vinzen, während bis zu diesem Zeitpunkte die Provinzen und die 
in Hessen-Nassau und Hohenzollern an ihre Stelle tretenden Ver- 
bände die Renten zinsbar anzulegen oder sonst in gesetzlich zu- 
gelassener Weise zu verwenden hatten. 
Soweit nun das Grundvermögen des Kreises einschließlich 
der staatlichen Dotation nicht ausreicht, müssen die Kosten der 
Kreiskommunalverwaltung durch Steuern aufgebracht werden. 
Die Kreisbesteuerung ist einheitlich für das ganze Staats- 
gebiet mit Ausnahme der Insel Helgoland geregelt durch das 
Kreis= und Provinzialabgabengesetz vom 23. April 1906), das 
auf denselben Grundsätzen beruht wie die Gemeindebesteuerung 
mach dem Kommunalabgabengesetze. 
Die Kreise sind danach berechtigt, zur Deckung ihrer Aus- 
gaben nach den Bestimmungen des Gesetzes Gebühren und Bei- 
träge, indirekte und direkte Steuern zu erheben. Hinsichtlich der 
Chausseegelder und anderer Verkehrsabgaben, der Jagdschein- 
abgaben, der Kosten im Verwaltungsstreit= und Beschlußverfahren, 
sowie hinsichtlich der Erhebung der Betriebs-, der Wanderlager- 
(in Gemeinden unter 2000 Einwohnern) und der Warenhaus- 
steuer für Rechnung der Kreise soll es jedoch bei den bestehenden 
Bestimmungen sein Bewenden haben. 
In erster Linie hat der Kreis seine Verwaltung von seiner 
Dotation und den Erträgen seines Grundvermögens zu bestreiten. 
Demnächst kommen gewerbliche Unternehmungen des Kreises 
in Betracht. Diese sind so zu verwalten, daß durch die Einnahmen 
mindestens die Ausgaben einschließlich der Verzinsung und Tilgung 
des Anlagekapitals gedeckt werden. Jedoch sind Ausnahmen im 
öffentlichen Interesse zulässig. 
Nur soweit diese Einnahmequellen nicht ausreichen, darf der 
Kreis öffentliche Abgaben erheben. · 
In erster Linie stehen dabei Gebühren und Beiträge, deren 
Erhebung der Kreistag unter der im Beschlußverfahren erfolgenden 
Genehmigung des Bezirksausschusses beschließen kann. Gebühren 
sind ein= für allemal festzusetzende Vergütungen für Benutzung 
besonderer, vom Kreise im öffentlichen Interesse unterhaltener Ver- 
) Ge. 1906, S. 1509. Ausf. Anw. vom 29. September 1900 
(Ml. d. inn. Verw. 1906, S. 277). Ausgabe von Freund, Berlin 1907.
	        
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