8 121 Die Kommunalverwaltung des Kreises. 311
dem Erlasse der neuen Kreisordnungen für die betreffenden Pro-
vinzen, während bis zu diesem Zeitpunkte die Provinzen und die
in Hessen-Nassau und Hohenzollern an ihre Stelle tretenden Ver-
bände die Renten zinsbar anzulegen oder sonst in gesetzlich zu-
gelassener Weise zu verwenden hatten.
Soweit nun das Grundvermögen des Kreises einschließlich
der staatlichen Dotation nicht ausreicht, müssen die Kosten der
Kreiskommunalverwaltung durch Steuern aufgebracht werden.
Die Kreisbesteuerung ist einheitlich für das ganze Staats-
gebiet mit Ausnahme der Insel Helgoland geregelt durch das
Kreis= und Provinzialabgabengesetz vom 23. April 1906), das
auf denselben Grundsätzen beruht wie die Gemeindebesteuerung
mach dem Kommunalabgabengesetze.
Die Kreise sind danach berechtigt, zur Deckung ihrer Aus-
gaben nach den Bestimmungen des Gesetzes Gebühren und Bei-
träge, indirekte und direkte Steuern zu erheben. Hinsichtlich der
Chausseegelder und anderer Verkehrsabgaben, der Jagdschein-
abgaben, der Kosten im Verwaltungsstreit= und Beschlußverfahren,
sowie hinsichtlich der Erhebung der Betriebs-, der Wanderlager-
(in Gemeinden unter 2000 Einwohnern) und der Warenhaus-
steuer für Rechnung der Kreise soll es jedoch bei den bestehenden
Bestimmungen sein Bewenden haben.
In erster Linie hat der Kreis seine Verwaltung von seiner
Dotation und den Erträgen seines Grundvermögens zu bestreiten.
Demnächst kommen gewerbliche Unternehmungen des Kreises
in Betracht. Diese sind so zu verwalten, daß durch die Einnahmen
mindestens die Ausgaben einschließlich der Verzinsung und Tilgung
des Anlagekapitals gedeckt werden. Jedoch sind Ausnahmen im
öffentlichen Interesse zulässig.
Nur soweit diese Einnahmequellen nicht ausreichen, darf der
Kreis öffentliche Abgaben erheben. ·
In erster Linie stehen dabei Gebühren und Beiträge, deren
Erhebung der Kreistag unter der im Beschlußverfahren erfolgenden
Genehmigung des Bezirksausschusses beschließen kann. Gebühren
sind ein= für allemal festzusetzende Vergütungen für Benutzung
besonderer, vom Kreise im öffentlichen Interesse unterhaltener Ver-
) Ge. 1906, S. 1509. Ausf. Anw. vom 29. September 1900
(Ml. d. inn. Verw. 1906, S. 277). Ausgabe von Freund, Berlin 1907.