Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

24 Das Verwaltungsrecht. 8 89 
zeit, auf Zeit oder nur vorläufig angestellten Personen ohne Rück— 
sicht darauf, ob sie einen Diensteid geleistet haben, desgleichen 
Notare, nicht aber Advokaten und Anwälte. Die Begriffe des 
Amtes und des Beamten decken sich also nicht. Es gibt Aemter, 
wie die des Geschworenen und Schöffen, die nicht von Beamten 
versehen werden. Bei diesen Aemtern tritt ein so schneller Wechsel 
in der Besetzung ein, daß der einzelne Inhaber nur einen Einzel- 
dienst leistet, nicht aber zu ungemessenen Diensten einer bestimmten 
Art verpflichtet erscheint. Andererseits gibt es aber Beamte, die 
kein Amt bekleiden. Nicht nur für die suspendierten und be- 
urlaubten, sondern auch für die zur Disposition gestellten Be- 
amten besteht, obgleich sie sämtlich nicht amtlich tätig sind, die 
Verpflichtung, unter gewissen Voraussetzungen ungemessene Dienste 
einer bestimmten Art für den Staat zu leisten, fort. Sie sind und 
bleiben daher Beamte, obgleich sie nicht im Staatsdienste tätig 
sind, und wenigstens die zur Disposition gestellten gar kein Amt 
bekleiden.s) Entscheidend ist für den Begriff des Staatsdienstes 
nur das Dienstverhältnis, nicht die Bekleidung eines Amtes. 
Ist nun für das Wesen des Staatsdienstes die Frage, ob 
der Beamte ein Amt bekleidet, überhaupt gleichgültig, so kommt 
es erst recht nicht in Betracht, welcherart das Amt ist, das der 
Beamte innehat. Insbesondere ist hiernach die Unterscheidung, 
ob die Tätigkeit des Beamten in der Ausübung staatlicher Hoheits- 
rechte oder in technischen Diensten besteht, rechtlich bedeutungs- 
los. Sie entspricht aber auch nicht einmal den wirklichen Ver- 
hältnissen, da obrigkeitliche und technische Tätigkeit sich in der 
Regel gar nicht trennen lassen. Kein Richter und kein Ver- 
waltungsbeamter kann ohne juristische oder sonstige technische Vor- 
bildung auskommen, hört dadurch das Urteil oder die Verfügung 
auf, ein obrigkeitlicher Akt zu sein? Kein Lehrer kann die Disziplin 
60) Unzutreffend ist es dagegen, wenn O. Mayer, Deutsches Ver- 
waltungsrecht Bd. 2, S. 232, Beamte im Vorbereitungsdienste als solche 
ohne Amt ansieht. Sie haben auch einen amtlichen Geschäftskreis, den 
man als Amt zu bezeichnen hat, nur einen solchen von größerer Elastizi- 
tät, kein etatsmäßiges Amt. Kandidaten des höheren Schulamtes be- 
sitzen allerdings nach dem Erlasse des Unterrichtsministers vom 20. April 
1896 — C. Bl. d. h. U. 1896, S. 401 — die Beamteneigenschaft nicht, 
aber nicht, weil sie sich im Vorbereitungsdienste befinden, sondern weil 
der Minister es so bestimmt hat. Vgl. N. 4 und den Text dazu. 
 
	        
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