Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

8 121 Die Kommunalverwaltung des Kreises. 315 
die ihm obliegende Prüfung durch eine besondere Kommission be- 
wirken lassen. Abschrift des Feststellungsbeschlusses erhält sofort. 
der Regierungspräsident (88 128, 129 O., 88 84—86 H., 88 85 
87 H.-N., §§ 72—74 W., Rh., §8 115—117 Sch.-H.). Des- 
gleichen steht in der Provinz Posen nach § 3 der posenschen Kreis- 
ordnung dem Kreistage die Rechnungsabnahme zu. Eingehendere 
Vorschriften über das Kassen= und Rechnungswesen sind jedoch hier 
nicht gegeben, sondern der Verwaltungspraxis freie Hand gelassen. 
Die staatliche Aufsicht wird von dem Regierungspräsidenten, 
in höherer und letzter Instanz von dem Oberpräsidenten geübt, 
unbeschadet der in den Gesetzen geordneten Mitwirkung des Bezirks- 
ausschusses und des Provinzialrates. Die Ausfsichtsrechte werden 
entweder auf ergangene Beschwerde oder von Amts wegen gehand- 
habt. Beschwerden an die Aufsichtsbehörde in Kreisangelegenheiten 
sind in allen Instanzen innerhalb zwei Wochen anzubringen. 
Die Aufsicht erstreckt sich im allgemeinen nur darauf, daß die 
Kommunalverwaltung nach dem bestehenden Rechte geführt wird, 
während cine Prüfung der Zweckmäßigkeit der an sich gesetzmäßigen 
Verwaltungsmaßregeln den Aussichtsbehörden entzogen ist, sofern 
nicht in einzelnen Fällen abweichende Bestimmungen bestehen. Die 
Aufsichtsbehörden haben daher mit den ihnen in den Gesetzen zu- 
gewiesenen Mitteln darüber zu wachen, daß die Verwaltung den 
Vorschriften der Gesetze gemäß geführt und im geordneten Gange 
erhalten werde. Sie sind zu dem Zwecke befugt, über alle Gegen- 
stände der Verwaltung Auskunft zu erfordern, die Einsendung der 
Akten, insbesondere auch der Haushaltsetats und der Jahres- 
rechnungen zu verlangen, sowie Geschäfts= und Kassenprüfungen 
an Ort und Stelle zu veranlassen. 
Beschlüsse des Kreistages, der Kreiskommissionen, sowie in 
Kommunalangelegenheiten gefaßte Beschlüsse des Kreisausschusses, 
welche deren Befugnisse überschreiten oder die Gesetze verletzen, 
hat der Landrat entstehenden Falls auf Anweisung der Aussichts- 
behörde unter Angabe der Gründe mit aufschiebender Wirkung zu 
beanstanden. Gegen die Verfügung des Landrates steht dem Kreis- 
tage, der Kreiskommission oder dem Kreisausschusse innerhalb zwei 
Wochen die Klage bei dem Bezirksausschusse zu. In dem Ver- 
waltungsstreitverfahren können sic zur Wahrnehmung ihrer Rechte 
einen besonderen Vertreter bestellen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.