Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

318 Das Verwaltungsrecht. 8 122 
politischer Beamter ist. Seine Tätigkeit erstreckt sich über alle 
Gebiete der Verwaltung. Im einzelnen wird darauf bei den Einzel 
gebieten der Verwaltung zurückzukommen sein. 
Auf militärischem Gebiete ist der Landrat als Zivilvorsitzender 
der Kreisersatzkommission tätig. Bei der Kommunalaufsicht ist er, in 
einzelnen Fällen unter Mitwirkung des Kreisausschusses, die Auf 
sichtsbehörde für die Kommunalverwaltung der Einzelgemeinden, 
Samtgemeinden und Zweckverbände des flachen Landest), wo- 
gegen den Kreisbehörden irgendwelche Aufsichtsbefugnisse über die 
städtische Kommunalverwaltung nicht zustehen. 
Weiterhin hat der Landrat die allgemeine Landesverwaltung, 
soweit sie den kommunalen Organen der ländlichen Gemeinden 
und der zum Kreise gehörigen Städte übertragen ist, zu beauf- 
sichtigen. Eine Beschränkung findet hinsichtlich der städtischen 
Polizeiverwaltung allerdings insofern statt, als für Städte von 
mehr als 10 000 Einwohnern, in der Provinz Hannover dagegen 
für alle Städte mit Ausnahme einiger besonders genannten#) Be- 
schwerdeinstanz nicht der Landrat, sondern der Regierungspräsident 
bildet. 
In der Provinz Hannover ist dagegen die Handhabung der 
Ortspolizeiverwaltung des flachen Landes dem Landrate unmittel 
bar übertragen, während die Gemeindebehörden nur als seine Hilfs 
organe in Tätigkeit zu treten haben (§ 24 H.). Der Minister des 
Innern kann jedoch die örtliche Polizeiverwaltung für ostfriesische 
Inseln, für das Jadegebiet, sowie für Teile der Kreise Ilfeld, Bleckede, 
Geestemünde, Osterholz und Grafschaft Bentheim besonderen Staats- 
beamten als Hilfsbeamten des Landrates übertragen. Dasselbe ist 
nach dem Gesetze vom 18. Februar 18912) für die Jusel Helgoland 
geschehen. Die Gemeinde= und Gutsvorsteher der betreffenden Ge 
biete sind in diesem Falle verbunden, den amtlichen Anweisungen 
und Aufträgen des Hilfsbeamten Folge zu leisten, und können 
1) Vgl. im einzelnen hinsichtlich der Gestaltung des von den Kreis- 
organen zu übenden Aussichtsrechtes über die Landgemeinden Kap. III. 
2) Wunstorf, Eldagsen, Neustadt a. N., Münder, Pattensen, Boden- 
werder, Moringen, Burgdorf, Gifhorn, Winsen a. d. L., Lüchow, Dannen- 
berg, Otterndorf, Quakenbrück, Melle, Esens, sowie die Gemeinden, welche 
nach Inkrafttreten der Kreisordnung zur städtischen Verfassung über- 
gehen. Vgl. § 27 H. 
2:) GS. 1891, S. 11.
	        
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