318 Das Verwaltungsrecht. 8 122
politischer Beamter ist. Seine Tätigkeit erstreckt sich über alle
Gebiete der Verwaltung. Im einzelnen wird darauf bei den Einzel
gebieten der Verwaltung zurückzukommen sein.
Auf militärischem Gebiete ist der Landrat als Zivilvorsitzender
der Kreisersatzkommission tätig. Bei der Kommunalaufsicht ist er, in
einzelnen Fällen unter Mitwirkung des Kreisausschusses, die Auf
sichtsbehörde für die Kommunalverwaltung der Einzelgemeinden,
Samtgemeinden und Zweckverbände des flachen Landest), wo-
gegen den Kreisbehörden irgendwelche Aufsichtsbefugnisse über die
städtische Kommunalverwaltung nicht zustehen.
Weiterhin hat der Landrat die allgemeine Landesverwaltung,
soweit sie den kommunalen Organen der ländlichen Gemeinden
und der zum Kreise gehörigen Städte übertragen ist, zu beauf-
sichtigen. Eine Beschränkung findet hinsichtlich der städtischen
Polizeiverwaltung allerdings insofern statt, als für Städte von
mehr als 10 000 Einwohnern, in der Provinz Hannover dagegen
für alle Städte mit Ausnahme einiger besonders genannten#) Be-
schwerdeinstanz nicht der Landrat, sondern der Regierungspräsident
bildet.
In der Provinz Hannover ist dagegen die Handhabung der
Ortspolizeiverwaltung des flachen Landes dem Landrate unmittel
bar übertragen, während die Gemeindebehörden nur als seine Hilfs
organe in Tätigkeit zu treten haben (§ 24 H.). Der Minister des
Innern kann jedoch die örtliche Polizeiverwaltung für ostfriesische
Inseln, für das Jadegebiet, sowie für Teile der Kreise Ilfeld, Bleckede,
Geestemünde, Osterholz und Grafschaft Bentheim besonderen Staats-
beamten als Hilfsbeamten des Landrates übertragen. Dasselbe ist
nach dem Gesetze vom 18. Februar 18912) für die Jusel Helgoland
geschehen. Die Gemeinde= und Gutsvorsteher der betreffenden Ge
biete sind in diesem Falle verbunden, den amtlichen Anweisungen
und Aufträgen des Hilfsbeamten Folge zu leisten, und können
1) Vgl. im einzelnen hinsichtlich der Gestaltung des von den Kreis-
organen zu übenden Aussichtsrechtes über die Landgemeinden Kap. III.
2) Wunstorf, Eldagsen, Neustadt a. N., Münder, Pattensen, Boden-
werder, Moringen, Burgdorf, Gifhorn, Winsen a. d. L., Lüchow, Dannen-
berg, Otterndorf, Quakenbrück, Melle, Esens, sowie die Gemeinden, welche
nach Inkrafttreten der Kreisordnung zur städtischen Verfassung über-
gehen. Vgl. § 27 H.
2:) GS. 1891, S. 11.