Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

320 Das Verwaltungsrecht. § 123 
18545) in deren sieben an, die jedoch später wieder bis auf vier 
im Verwaltungswege vermindert wurden. An der Spitze jedes 
Oberamtsbezirkes sollte nach der Verordnung vom 7. Jannar 1852 
ein vom Könige ernannter Oberamtmann stehen. Er war berufen, 
der Regierung als Organ zur Vollziehung ihrer Anordnungen zu 
dienen, soweit dazu nicht besondere Behörden bestanden, insbe- 
sondere aber die Befugnisse der früheren Oberämter, das bisher von 
den Forstämtern geübte Aufsichtsrecht über die Kommunal= und 
Stiftungswaldungen und die in den anderen Landesteilen den Land- 
räten obliegenden Geschäfte wahrzunehmen, soweit nach den in den 
Hohenzollernschen Landen cingeführten Gesetzen, Verordnungen und 
Einrichtungen der übrigen Teile der Monarchie die Mitwirkung 
der Landrates erfordert wird. 
Die Oberamtsverfassung der Hohenzollernschen Lande hat je- 
doch bald nach Erlaß der Kreisordnung für die östlichen Provinzen 
eine vollständige Neugestaltung erfahren durch die hohenzollernsche 
Amts= und Landesordnung vom 2. April 1873 mit Aenderungen 
durch das Gesetz vom 2. Juli 19005). In ihren Bestimmungen 
über die Verfassung der Oberamisbezirke schließt sie sich fast durch. 
weg an die Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 für die östlichen 
Provinzen an. Der Unterschied besteht im wesentlichen nur darin, 
daß erstens die Bezeichnungen Kreis, Kreistag, Kreisausschuß, 
Landrat durch dic in den Hohenzollernschen Landen eingebürgerten 
Oberamtsbezirk, Amtsversammlung, Amtsausschuß und Oberamt- 
mann ersetzt, und die im übrigen Staatsgebiete bestehende Zu 
sammensetzung der repräsentativen Körperschaft nach den drei Besitz- 
massen in etwas abweichender Form gestaltet ist. 
Die Hohenzolleruschen Lande zerfallen in die vier Oberamts- 
bezirke Sigmaringen, Hechingen, Gammertingen und Haigerloch. 
Die Bestimmungen über die Grundlagen des Amtsverbandes, also 
über Veränderungen der Bezirksgrenzen, die Bezirksangehörigen, 
deren Rechte und Pflichten entsprechen wörtlich denjenigen, welche 
durch die neuen Kreisordnungen hinsichtlich der Kreise gegeben 
sind'). Nur das Ausscheiden einer Stadt aus dem Oberamtsbezirke 
bei Erreichung einer gewissen Einwohnerzahl ist nicht vorgesehen, 
—— — — 
2) GS. 1854, S. 47. 
2) GS. 1873, S. 1456; 1900, S. 228 ff. 
4) Vgl. § 119, Amts- und Landesordnung 88 1—.
	        
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