Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

8 123 Die Oberamtsbezirke in Hohenzollern. 321 
wie es überhaupt in den Hohenzollernschen Landen keine außerhalb 
des Amtsverbandes stehende Stadt gibt. 
An die Stelle des Kreistages tritt die Amtsversammlung, deren 
Mitgliederzahl je nach der Zahl der Einwohner des Oberamts- 
bezirkes verschieden gesetzlich festgestellt ist. In jedem Oberamts- 
bezirke ist der Fürst von Hohenzollern wegen seines Domänen= 
besitzes Mitglied der Amtsversammlung kraft Gesetzes und kann 
sich in ihr durch ein zur Teilnahme an der Amtsversammlung 
befähigtes Mitglied seines Hauses oder einen seiner Beamten ver- 
treten lassens). Im übrigen werden die zu wählenden Mitglieder 
auf die einzelnen Gemeinden und, wo auf eine Gemeinde nicht ein 
Mitglied kommt, nach Wahlbezirken auf Vorschlag des Amtsaus- 
schusses durch die Amtsversammlung verteilt. Gegen diesen Be- 
schluß, der in gehöriger Form bekannt zu machen ist, findet binnen 
vier Wochen die Beschwerde an den Bezirksausschuß statt. Der 
Verteilungsmaßstab bleibt das erste Mal drei Jahre, später auf 
je zwölf Jahre bestehen, und wird nach Ablauf dieser Zeit durch 
den Amtsausschuß einer Nachprüfung unterzogen, während die 
Beschlußfassung der Amtsversammlung vorbehalten bleibte). 
Die Wahl erfolgt nicht nach Besitzmassen, sondern durchweg 
in den einzelnen Gemeinden, und zwar in den Gemeinden, die 
wenigstens einen Abgeordneten zu wählen haben, durch die 
Gemeindevertretung und, wo ein kollegialischer Gemeindevorstand 
besteht, durch diesen und die Gemeindevertretung gemeinsam, in 
den zusammengesetzten Wahlbezirken durch dieselben Organe derart, 
daß sie auf je 50 Einwohner, sofern das Statut diese Zahl nicht 
erhöht, einen Wahlmann wählen. Die Wahlmänner haben dann 
die Abgeordneten zu wählen. Wählbar zum Abgeordneten und 
zum Wahlmanne ist jeder Amtsangehörige, der sich im Besitze des 
Gemeinderechtes befindet. Das passive Wahlrecht geht verloren 
oder ruht mit dem Gemeinderechte. Die Wahlperiode beträgt sechs 
Jahre, während alle drei Jahre die Hälfte der Gewählten aus- 
scheidet. Die regelmäßigen Ersatzwahlen finden alle drei Jahre im 
November statt, außerdem Ersatzwahlen, so oft es erforderlich ist. 
Die Amtsversammlung beschließt über binnen zwei Wochen anzu- 
bringende Einsprüche der Wahlberechtigten, und prüft auch sonst 
„2) A. a. O. 88 12, 13. 
6bo) A. a. O. 68 15, 16. 
Bornhak, Preußisches Staatsrecht II. 2. Aufl. 21 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.