322 Das Verwaltungsrecht. § / 123
die Legitimation ihrer Mitglieder. Gegen diese Beschlüsse findet
die Klage beim Bezirksausschusse stattr).
Der äußere Geschäftsgang der Amtsversammlung, deren Vor-
sitzender der Oberamtmann ist, entspricht vollständig dem des Kreis-
tagess).
Das ausführende Organ der Amtsverwaltung ist der Amtsaus-
schuß, der sich aus dem Oberamtmanne als Vorsitzenden und vier
von der Amtsversammlung auf sechs Jahre mit abwechselndem
Ausscheiden (alle drei Jahre die Hälfte) aus der Zahl der Amts-
angehörigen gewählten Mitgliedern zusammensetzt, die ihres Amtes
während der Amtsperiode nur durch den Bezirksausschuß enthoben
werden können. Der Oberamtmann hat die Leitung der Geschäfte
des Amtsausschusses, die laufende Verwaltung und die Vertretung
nach außen. Der Amtsausschuß ist beschlußfähig, wenn drei Mit-
glieder einschließlich des Oberamtmanns anwesend sind, und faßt
seine e Beschlüsse mit einfacher Mehrheit'?).
Außerdem können besondere Amtskommissionen bestellt werden,
an denen der Oberamtmann mit vollem Stimmrechte teilzunehmen
befugt istio).
Die Stellung des Oberamtmanns entspricht vollständig der
des Landrats sowohl auf dem Gebiete der kommunalen wie der all-
7) A. a. O. §§S 17—24.
8) Vgl. § 119. Amts- und Landesordnung §8§ 28—36. Sie haben
zum Gegenstande: § 28. Vorsitz des Oberamtmanns, Form der Ein-
ladungen und Zahl der jährlichen Sitzungen; § 29. Ausarbeitung eines
Planes durch den Amtsausschuß bei der Mehr= oder Minderbelastung
einzelner Bezirksteile und der Beschließung über gesetzlich nicht not-
wendige Ausgaben; 8§ 30. Oeffentlichkeit der Sitzungen; 8 31.
Beschlußfähigkeit; § 32. Ausschließung von der Abstimmung wegen
widersprechenden Interesses; § 33. Teilnahme der Mitglieder des Amts-
ausschusses mit beratender Stimme; § 34. Notwendigkeit der Stimmen-
mehrheit zu den Beschlüssen, der Zweidrittelmehrheit zu Beschlüssen über
gesetzlich nicht notwendige Belastungen des Bezirks und Veräußerungen;
§ 35. Protokollführung; § 36. Petitionen und Eingaben namens der
Amtsversammlung. Die Uebereinstimmung dieser Paragraphen mit den
entsprechenden der Kreisordnungen ist fast wörtlich.
8) Amts- und Landesordnung §§ 40, 41, 42, 44—46. Wegen des
Geschäftsganges des Amtsausschusses vgl. das Regulativ vom 28. Februar
1884 — Amtsblatt der Regierung zu Sigmaringen 1884, S. 80.
10) Amts- und Landesordnung 8§ 48.