Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

8 124 Die frühere Organisation der Bezirksverwaltung. 325 
zu Berlin unmittelbar standen. In den letzten Jahrzehnten des 
Jahrhunderts traten hierzu Kommissariate oder Kriegskammern, 
ebenfalls für je eines der bisherigen Gebiete, zur Verwaltung der 
Militärintendanturangelegenheiten und des fast ausschließlich für 
Militärzwecke bestimmten Steuerwesens. Nur in einigen Landes- 
teilen, wie Preußen und Magbdeburg, bleibt die Steuerverwaltung 
noch den bisherigen, unter ständischem Einflusse stehenden Behörden, 
bis unter Friedrich Wilhelm I. auch hier die Kommissariate die 
Steuerverwaltung übernahmen. In jahrzehntelangem Kampfe mit 
den Landesregierungen reißen nun die Kommissariate, indem sie 
als notwendigen Bestandteil der Steuerverwaltung auch die Sorge 
für die Steuerfähigkeit der Untertanen in Anspruch nehmen, einen 
Zweig der inneren Verwaltung nach dem andern, insbesondere die 
Canze Polizei an sich, so daß sich die Regierungen, abgesehen von 
den ihnen als obersten Gerichtshöfen zustehenden Obliegenheiten 
schließlich auf die Verwaltung der Lehns-, Hoheits= und Gnaden- 
sachen beschränkt sehen. 
In dem ersten Jahrzehnte der Regierung Friedrich Wilhelms I. 
hat sich also das Ergebnis herausgestellt, daß die innere Landes- 
verwaltung jedes Gebietes von zwei verschiedenen Behörden ge- 
handhabt wird, der Amtskammer, welcher die Verwaltung der 
Domänen und Regalien und die Landespolizei in den Domänen= 
bezirken obliegt, und dem Kommissariate, welches das Steuerwesen 
und die Landespolizei, sowie die Aufsicht über die städtische Ver- 
waltung versieht. Die Bezirke der Amtskammern und Kommissariate 
stimmen zwar mit einander überein und schließen sich auch im all- 
gemeinen an die bisherigen Gebiete, aus denen der Staat entstanden 
war, an. Schon zeigen sich aber die Versuche einer Verwaltungs- 
einteilung ohne Rücksicht auf die alten Länder, indem die kleineren 
westfälischen Gebiete Minden, Ravensberg, Tecklenburg und Lingen 
1719 unter einem Kommissariate vereinigt, und umgekehrt 1723 für 
den östlichen Teil Ostpreußens, das sogenannte Lithauen, eine be- 
sondere Amtskammerdeputation gebildet wurde. 
Die fortgesetzten Kompetenzkonflikte zwischen den Amtskammern 
und den Kommissariaten, in denen ganz verschiedene Richtungen 
des berufsmäßigen Beamtentums zum Ausdrucke gelangteny, 
— 
  
2) Vol. 86.
	        
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