8 124 Die frühere Organisation der Bezirksverwaltung. 327
indem sie nach den Regeln des gewöhnlichen bürgerlichen Rechts-
streites ein Urteil fällt und zur Vollstreckung bringt.
Diese von Friedrich Wilhelm I. gelegten Grundlagen der
preußischen Bezirksverwaltung sind unter den folgenden Re-
gierungen bis zum Jahre 1808 im wesentlichen unberührt ge-
blieben. Nur in untergeordneten Punkten fanden Veränderungen
statt. Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Justiz= und
Verwaltungsbehörden erfuhr eine neue Regelung durch das Ressort-
reglement vom 19. Juni 17495). Im Gegensatze zu der bis-
herigen Einzelaufzählung wird hier ein klarer leitender Grundsatz
an die Spitze gestellt, und die Entscheidung der Gerichte für die
rein im privaten Interesse liegenden Streitigkeiten, dagegen die
der Kriegs= und Domänenkammern für die streitigen Rechte ver-
langt, bei denen wie z. B. in fiskalischen Sachen das öffentliche
Interesse ins Spiel kam.
Die Vereinigung aller Geschäfte der inneren Verwaltung in
den Kriegs= und Domänenkammern, die Notwendigkeit, über fast
alle eingehenden Sachen kollegialisch zu beraten und zu be-
schließen und die höhere Entscheidung einzuholen, machte jedoch
den Geschäftsgang immer mehr schleppend und beförderte eine
Vielschreiberei, unter der die Schnelligkeit und Entschiedenheit
der Verwaltung leiden mußte. An eine Dezentralisation, welche
den Einfluß der obersten Verwaltung und des Königs, oder an
eine Lockerung der Kollegialität, welche die Unparteilichkeit der
Verwaltung geschwächt haben würde, glaubte man nicht denken
zu dürfen. Es blieb daher zur Entlastung der Kriegs= und
Domänenkammer nichts anderes übrig als die Uebertragung
einzelner Verwaltungszweige auf besondere Behörden. Seit
1766 ging mit Einführung der Regie in den Landes-
teilen diesseit der Weser die Verwaltung der Akzise= und Zoll-
sachen auf besondere Akzise= und Zolldirektionen, seit 1782 die
Gerichtsbarkeit der Kammern auf besondere Kammerjustizdepu-
tationen über. Auf diesem Wege schritt man nach dem Tode
(Friedrichs des Großen weiter fort, und 1798 erfolgte für den
Lgrößten Teil des Staatsgebietes die Bildung einer besonderen
Immediaten Forst- und Baukommission zur Verwaltung der Forst-
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6) Mylius, C. C. M. Contin IV, Nr. 66.