Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

328 Das. Verwaltungsrecht. 8 124 
angelegenheiten und der Domänenbausachen in jedem Kammer- 
departement. Die Vorteile, die man sich von den neuen Ein— 
richtungen versprochen, blieben aber aus. Eng zusammengehörige 
Verwaltungszweige, wie Domänenverwaltung und Domänenbau— 
sachen, waren auseinander gerissen und auf verschiedene Behörden 
verteilt. Die Uebelstände der bisherigen Verwaltung waren aber 
nach wic vor dieselben. 
In dem letzten Jahrzehnte vor 1808 vollzieht sich daher in 
einer Provinz nach der anderen eine Reform, welche als die Grund- 
lage derjenigen von 1808 früher keine hinreichende Würdigung 
gefunden hat. Es ergehen neue, im wesentlichen übereinstimmende 
Ressortreglements für Neuostpreußen am 3. März 17975), für 
Franken am 10. Dezember 1798:), für die Entschädigungslande 
(Departements Münster und Heiligenstadt) am 2. April 18038) und 
endlich für Ostpreußen am 21. Juni 1804°5). Die Bedeutung dieser 
neuen Ressortreglements, deren allmähliche Ausdehnung auf das 
ganze Staatsgebiet beabsichtigt war, besteht in der im wesentlichen 
noch heute maßgebenden Geschäftsverteilung zwischen Justiz= und 
Verwaltungsbehörden. Für die Zulässigkeit des Rechtsweges über- 
haupt wird verwiesen auf die Bestimmungen des ALR. (Einl. 88 70 
72, 80, I, 11 8§ 4—11, II, 13 88 5—15, II, 14 §§ 78 84). 
Diese sind aber gleichzeitig entscheidend für die Ressortabgrenzung 
zwischen Justiz= und Verwaltungsbehörden. Die bisherige Gerichts- 
barkeit der Kriegs= und Domänenkammern oder vielmehr der 
Kammerzjustizdeputationen hört also auf und geht auf die ordent- 
lichen Gerichte über. Diese verlieren andererseits die ihnen bisher 
noch zustehenden Verwaltungsangelegenheiten, wie Grenz-, Hoheits- 
und Abschoßsachen, mit alleiniger Ausnahme der Lehnssachen und 
der Justizverwaltung an die ordentlichen Gerichte. Damit ist eine 
zweckmäßige, auf festen gesetzlichen Grundlagen beruhende Ab- 
grenzung der Zuständigkeit zwischen Gerichten und Verwaltungs: 
behörden geschaffen, die für die Reformgesetzgebung des Jahres 1808 
unmittelbar verwertet werden konnte. In den Kriegs= und Domänen= 
kammern wird nun aber die ganze innere Verwaltung einschließlich 
— — — — — — 
e) N. C. C. X. 2 Nr. 18. 
7) A. a. O. 3 Nr. 91. 
2) A. a. O. XlI, 3 Nr. 16. 6„ 
2) A. a. O. 4 Nr. 31. „
	        
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