328 Das. Verwaltungsrecht. 8 124
angelegenheiten und der Domänenbausachen in jedem Kammer-
departement. Die Vorteile, die man sich von den neuen Ein—
richtungen versprochen, blieben aber aus. Eng zusammengehörige
Verwaltungszweige, wie Domänenverwaltung und Domänenbau—
sachen, waren auseinander gerissen und auf verschiedene Behörden
verteilt. Die Uebelstände der bisherigen Verwaltung waren aber
nach wic vor dieselben.
In dem letzten Jahrzehnte vor 1808 vollzieht sich daher in
einer Provinz nach der anderen eine Reform, welche als die Grund-
lage derjenigen von 1808 früher keine hinreichende Würdigung
gefunden hat. Es ergehen neue, im wesentlichen übereinstimmende
Ressortreglements für Neuostpreußen am 3. März 17975), für
Franken am 10. Dezember 1798:), für die Entschädigungslande
(Departements Münster und Heiligenstadt) am 2. April 18038) und
endlich für Ostpreußen am 21. Juni 1804°5). Die Bedeutung dieser
neuen Ressortreglements, deren allmähliche Ausdehnung auf das
ganze Staatsgebiet beabsichtigt war, besteht in der im wesentlichen
noch heute maßgebenden Geschäftsverteilung zwischen Justiz= und
Verwaltungsbehörden. Für die Zulässigkeit des Rechtsweges über-
haupt wird verwiesen auf die Bestimmungen des ALR. (Einl. 88 70
72, 80, I, 11 8§ 4—11, II, 13 88 5—15, II, 14 §§ 78 84).
Diese sind aber gleichzeitig entscheidend für die Ressortabgrenzung
zwischen Justiz= und Verwaltungsbehörden. Die bisherige Gerichts-
barkeit der Kriegs= und Domänenkammern oder vielmehr der
Kammerzjustizdeputationen hört also auf und geht auf die ordent-
lichen Gerichte über. Diese verlieren andererseits die ihnen bisher
noch zustehenden Verwaltungsangelegenheiten, wie Grenz-, Hoheits-
und Abschoßsachen, mit alleiniger Ausnahme der Lehnssachen und
der Justizverwaltung an die ordentlichen Gerichte. Damit ist eine
zweckmäßige, auf festen gesetzlichen Grundlagen beruhende Ab-
grenzung der Zuständigkeit zwischen Gerichten und Verwaltungs:
behörden geschaffen, die für die Reformgesetzgebung des Jahres 1808
unmittelbar verwertet werden konnte. In den Kriegs= und Domänen=
kammern wird nun aber die ganze innere Verwaltung einschließlich
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e) N. C. C. X. 2 Nr. 18.
7) A. a. O. 3 Nr. 91.
2) A. a. O. XlI, 3 Nr. 16. 6„
2) A. a. O. 4 Nr. 31. „