Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

8 124 Die frühere Organisation der Bezirksverwaltung. 329 
derjenigen der geistlichen Angelegenheiten unter Aufhebung aller 
sonstigen Provinzialverwaltungsbehörden vereinigt. Die hieraus 
erwachsende Aufgabe, den schleppenden Geschäftsgang der Kammern 
durch deren zweckmäßigere Organisation und eine größere Dezen- 
tralisation zu beseitigen, hat dagegen die Gesetzgebung der Jahre 
1798 bis 1804 nicht gelöst, sondern der Steinschen Reform über- 
lassen. 
Nach dem Tilsiter Frieden ergab sich die Notwendigkeit einer 
Reform der bisherigen Bezirksverwaltung aus zwei Gründen. Von 
den Provinzen mit reorganisierter Verwaltung war allein Ost- 
preußen im Besitze des Staates verblieben, in den anderen Landes- 
teilen bestand die ältere Organisation auf Grund des Ressort- 
reglements von 1749 fort. Ein einheitliches Verwaltungssystem 
für alle Landesteile war aber ein unabweisbares Bedürfnis. Außer- 
dem hatten sich aber infolge ihrer Schwerfälligkeit die Kriegs- 
und Domänenkammern als durchaus leistungsunfähig gegenüber 
den durch den Krieg gesteigerten Aufgaben der Verwaltung er- 
wiesen. 
Die notwendig gewordene Reform erfolgt durch die noch unter 
Steins Einflusse zustandegekommene Verordnung vom 26. Dezember 
1808 wegen verbesserter Einrichtung der Provinzial-, Polizei= und 
Finanzbehördenio). Die Verordnung übernimmt in jeder Beziehung 
die Grundsätze der früheren Schrötterschen Reform, insbesondere die 
neue Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen den Justiz= und Ver- 
waltungsbehörden und die Vereinigung der gesamten inneren Ver- 
waltung in einer Behörde, und dehnt diese Grundsätze auf das ganze 
damalige Staatsgebiet aus. Nur erhalten die Bezirksbehörden eine 
zweckmäßigere, ihrer gegenwärtigen Tätigkeit entsprechende Be- 
nennung, nämlich die bisher meist als Regierungen bezeichneten 
Landesjustizkollegien die von Oberlandesgerichten, die Kriegs= und 
Domänenkammern dagegen die von Regierungen. Die Reform 
wird aber weiter geführt, und zwar, da die beabsichtigte Heran- 
ziehung des Laienelements zur Verwaltung nicht ins Leben trat, 
nach der verwaltungstechnischen Seite hin. Es wird die bisherige 
Schwerfälligkeit der Verwaltung beseitigt. Die Kollegialverfassung 
der Regierungen, welche die reifliche Erwägung der Verwaltungs- 
— —— 
10) A. a. O. XII, 2 Nr. 63. 
 
	        
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