Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

26 Das Verwaltungsrecht. 8 89 
#&#r ein Amt nur vorübergehend bekleidet, wie wenn er gar nicht 
amtlich tätig ist. Eine zeitlich beschränkte Dauer des Staats- 
dienstverhältnisses wird die Regel sein bei den Ehrenbeamten, die 
aufhören, Beamte zu sein, wenn sie kein Amt mehr bekleiden. 
Aber auch andere Beamte können auf bestimmte Zeit, z. B. sechs 
Monate zur Probe, angestellt werden. Diese beschränkte Dauer des 
Dienstverhältnisses macht es nicht notwendig, dem Beamten statt 
ungemessener Dienste einzelne bestimmte Leistungen aufzuerlegen, 
berührt also das Dienstverhältnis selbst nicht. 
Endlich kommt für die Frage, ob ein Beamtenverhältnis vor- 
liegt, nicht in Betracht die Besoldung des Beamten. In dem 
absoluten Beamtenstaate, der tatsächlich fast keine anderen Be- 
amten kannte als besoldete, mochte dieser äußerliche Umstand dazu 
beitragen, das Gehalt als dem Beamtenverhältnisse wesentlich zu 
betrachten. Dieses zufällige Zusammentreffen hat jedoch längst 
aufgehört. Der Referendar und der unbesoldete Assessor waren 
schon längst eine berechtigte Eigentümlichkeit des preußischen 
Staates, aber auch die Beamten der obricgkeitlichen Selbstver- 
waltung, wie Handelsrichter, Amtsvorsteher, Mitglieder der Kreis- 
und Bezirksausschüsse, beziehen grundsätzlich kein Gehalt. Gleich- 
wohl werden in allen anderen Beziehungen diese Beamten als 
solche behandelt, sie unterliegen derselben Dienstpflicht wie die 
besoldeten Beamten. Unter diesen Umständen würde man sich in 
Widerspruch setzen mit den bestehenden Tatsachen und den vor- 
handenen Rechtszuständen, wollte man die Besoldung für ein dem 
Beamtenverhältnisse wesentliches Begriffsmerkmal erklären. 
Fällt nun aber die Besoldung für den Charakter des Be- 
amtenverhältnisses nicht ins Gewicht, so erscheint es auch nicht 
notwendig, daß der Beamte unter allen Umständen in der Wahr- 
nehmung der Amtsgeschäfte seinen wesentlichen Lebensberuf sehen 
muß. Lebensberuf und Lebensunterhalt sind einander entsprechende 
Begriffe. In der Regel wird aber jeder seinen Unterhalt mehr 
oder minder aus dem Ertrage der Tätigkeit seines Lebensberufes 
bestreiten. Es mag für den Staat von bedeutendem politischen 
Interesse sein, daß einzelne Arten von Beamten in ihrer Amts- 
tätigkeit ihren wesentlichen Lebensberuf sehen. Der Staat mag 
auch dieses sein Interesse dadurch zur Geltung bringen, daß er 
gewissen Beamtenklassen die Annahme eines Nebenamtes oder den
	        
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