26 Das Verwaltungsrecht. 8 89
#r ein Amt nur vorübergehend bekleidet, wie wenn er gar nicht
amtlich tätig ist. Eine zeitlich beschränkte Dauer des Staats-
dienstverhältnisses wird die Regel sein bei den Ehrenbeamten, die
aufhören, Beamte zu sein, wenn sie kein Amt mehr bekleiden.
Aber auch andere Beamte können auf bestimmte Zeit, z. B. sechs
Monate zur Probe, angestellt werden. Diese beschränkte Dauer des
Dienstverhältnisses macht es nicht notwendig, dem Beamten statt
ungemessener Dienste einzelne bestimmte Leistungen aufzuerlegen,
berührt also das Dienstverhältnis selbst nicht.
Endlich kommt für die Frage, ob ein Beamtenverhältnis vor-
liegt, nicht in Betracht die Besoldung des Beamten. In dem
absoluten Beamtenstaate, der tatsächlich fast keine anderen Be-
amten kannte als besoldete, mochte dieser äußerliche Umstand dazu
beitragen, das Gehalt als dem Beamtenverhältnisse wesentlich zu
betrachten. Dieses zufällige Zusammentreffen hat jedoch längst
aufgehört. Der Referendar und der unbesoldete Assessor waren
schon längst eine berechtigte Eigentümlichkeit des preußischen
Staates, aber auch die Beamten der obricgkeitlichen Selbstver-
waltung, wie Handelsrichter, Amtsvorsteher, Mitglieder der Kreis-
und Bezirksausschüsse, beziehen grundsätzlich kein Gehalt. Gleich-
wohl werden in allen anderen Beziehungen diese Beamten als
solche behandelt, sie unterliegen derselben Dienstpflicht wie die
besoldeten Beamten. Unter diesen Umständen würde man sich in
Widerspruch setzen mit den bestehenden Tatsachen und den vor-
handenen Rechtszuständen, wollte man die Besoldung für ein dem
Beamtenverhältnisse wesentliches Begriffsmerkmal erklären.
Fällt nun aber die Besoldung für den Charakter des Be-
amtenverhältnisses nicht ins Gewicht, so erscheint es auch nicht
notwendig, daß der Beamte unter allen Umständen in der Wahr-
nehmung der Amtsgeschäfte seinen wesentlichen Lebensberuf sehen
muß. Lebensberuf und Lebensunterhalt sind einander entsprechende
Begriffe. In der Regel wird aber jeder seinen Unterhalt mehr
oder minder aus dem Ertrage der Tätigkeit seines Lebensberufes
bestreiten. Es mag für den Staat von bedeutendem politischen
Interesse sein, daß einzelne Arten von Beamten in ihrer Amts-
tätigkeit ihren wesentlichen Lebensberuf sehen. Der Staat mag
auch dieses sein Interesse dadurch zur Geltung bringen, daß er
gewissen Beamtenklassen die Annahme eines Nebenamtes oder den