Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

332 Das Verwaltungsrecht. 8 124 
die andere für Finanzangelegenheiten, Gewerbepolizei- und Bau— 
sachen. Verschiedene organisatorische Aenderungen traf endlich noch 
die Kabinettsordre vom 31. Dezember 182514). Nach dieser sollte 
jede Regierung künftig vier Abteilungen bilden, a) für das Innere, 
b) für Kirchen- und Schulsachen, c) für direkte Steuern, Domänen 
und Forsten und d), soweit keine Provinzialsteuerdirektion be 
stand, für indirekte Steuern. Das bisherige kollegialische Re 
gierungspräsidium wurde aufgehoben, an die Spitze der gesamten 
Regierung trat ein Regierungspräsident, an die Spitze jeder Ab- 
teilung statt des Regierungsdirektors ein Oberregierungsrat. Außer 
dem wurde das Verhältnis des Plenums zu den Abteilungen 
in mancher Hinsicht anders geregelt. 
Die Normen über die Organisation der Regierungen hatten 
bis in die neueste Zeit nicht den Charakter des Gesetzes, da 
sie nicht unter den Gesetzesbegriff des § 7 Einl. ALR. fielen. 
Sie haben den Charakter des Gesetzes erst erhalten durch die 
Bezugnahme des § 6 LV. auf sieny). 
s Diese Organisation der Regierungen, wie sie im Anfange 
des Jahrhunderts geschaffen war, hat sich fast unverändert er— 
halten bis zur neuesten Verwaltungsreform. Durch die Ver— 
ordnung vom 7. Januar 185216) wurde für die Hohenzollernschen 
Lande eine Regierung zu Sigmaringen errichtet, für welche die 
in den alten Landesteilen ergangenen Bestimmungen maßgebend 
sein sollten. Nur erschien hier bei dem geringen Umfange des 
Bezirkes eine Zerlegung der Regierung in Abteilungen nicht er- 
sorderlich. Was die 1866 erworbenen Landesteile anbetrifft, so 
wurde die in den alten Provinzen bestehende Organisation der 
Regierungen übertragen durch die Verordnung vom 22. Februar 
1867½) auf Hessen-Nassau, wo zwei Regierungen, zu Kassel und 
zu Wiesbaden, errichtet wurden, und durch den Allerhöchsten Er- 
laß vom 20. Juni 186816) auf Schleswig-Holstein, welches eine 
14) GS. 1826, S. 5. 
15) Anderer Ansicht hinsichtlich der Regierungsinstruktion v. Rönne- 
Zorn, Pr. StN. Bd. 2, S. 525, da Dienstinstruktionen noch heute auf 
dem Wege der Verordnung erlassen werden — gewiß, soweit sie nicht, 
wie hier, gesetzlich festgelegt sind. 
168) GS. 1852, S. 35. 
17) GS. 1867, S. 273. 
15) GS. 1868, S. 620. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.