8 124 Die frühere Organisation der Bezirksverwaltung. 333
Regierung zu Schleswig erhielt. In der Provinz Hannover blieben
dagegen als Bezirksbehörden die sechs kollegialisch organisierten
Landdrosteien zu Hannover, Hildesheim, Lüneburg, Stade, Osna-
brück und Aurich nach Maßgabe der hannöverschen Landdrostei-
ordnung vom 25. September 1852 bestehen. Für die in den
anderen Landesteilen den Regierungen zustehende Verwaltung der
direkten Steuern, Domänen und Forsten wurde jedoch unter Auf-
hebung der bisher dafür zuständigen hannöverschen obersten Be-
hörde durch den Allerhöchsten Erlaß vom 5. April 1869 0) eine
Finanzdirektion zu Hannover für die ganze Provinz errichtet.
Diese Behördenorganisation hat zunächst für das Geltungs-
gebiet der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872, also für die
Provinzen Öst= und Westpreußen, Pommern, Brandenburg,
Schlesien und Sachsen, sowie für die Hohenzollernschen Lande in
den wichtigsten Punkten Abänderungen erfahren durch das Gesetz
vom 26. Juli 1880 über die Organisation der allgemeinen Landes-
verwaltung2o) und durch das demnächst an dessen Stelle getretene
Gesetz vom 30. Juli 1883 über die allgemeine Landesver-
waltung#). Beide Gesetze waren zwar erlassen für den ganzen
Umfang der Monarchie, doch war das Inkrafttreten für die Pro-
vinzen Posen, Schleswig-Holstein, Hannover, Hessen-Nassau, West-
falen und die Rheinprovinz aufgeschoben worden bis zum Erlasse
der neuen Kreisordnungen für diese Provinzen. Nachdem diese
Kreis= und Provinzialordnungen für alle Provinzen mit Aus-
nahme von Posen, für diese Provinz aber das Gesetz vom 19. Mai
1889 erlassen waren, ist damit auch das Landesverwaltungsgesetz
für das ganze Staatsgebiet in Kraft getreten. Für die Provinz
Hannover sind außerdem unter Aufhebung der bisherigen Land-
drosteien und der Finanzdirektion sechs Regierungen unter Auf-
rechterhaltung der Landdrosteibezirke für sie errichtet worden, für
welche alle in den anderen Landesteilen geltenden Bestimmungen
ebenfalls zur Einführung gelangt sind. Die Grundlagen der Re-
gierungsorganisation bilden also gegenwärtig im ganzen Staats-
gebiete das Publikandum vom 30. April 1815, die Regierungs-
instruktion vom 23. Oktober 1817 nebst den dort in Bezug ge-
— — —
19) GS. 1869, S. 511.
30) GS. 1880, S. 291.
21) GS. 1883, S. 195.