Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

8 126 Die Bildung der Regierungsbehörden. 335 
stattzufinden, während die Mittel für die Neuorganisation in den 
Etat einzustellen sindt). Nur soweit die Regierungsbezirke sich 
decken mit kommunalen Verbänden, d. h. in Hessen-Nassau und 
den Hohenzollernschen Landen, ist auch die Veränderung der 
Bezirksgrenzen nur im Wege der Gesetzgebung zulässig. Aus- 
drücklich wird dies ausgesprochen in 8 2 der hessen-nassauischen 
Provinzialordnung, stillschweigend ergiebt es sich für die Hohen- 
zollernschen Lande dadurch, daß sie außerhalb jedes Provinzial- 
verbandes stehen, und deshalb eine Veränderung ihrer Bezirks- 
grenzen nur denkbar wäre, wenn sie mit einer Provinz oder 
Teile einer Provinz mit ihnen ganz oder teilweise vereinigt 
würden, also unter Veränderung der Provinzialgrenzen. Außer- 
dem sind die hannöverschen Regierungsbezirke für gesetzlich fest- 
gelegt zu erachten, da nach § 2 des Landesverwaltungsgesetzes 
die bisherigen Landdrosteibezirke als Regierungsbezirke aufrecht 
erhalten werden. 
In jedem Regierungsbezirke besteht eine Regierung für 
die Verwaltung der Landespolizei und der Finanzangelegen- 
heiten (§ 5 des Publ.). Die Regierung setzt sich zusammen 
aus dem Regierungspräsidenten, den Oberregierungsräten als 
Vorsitzenden der Abteilungen, dem Oberforstmeister, welcher 
Mitdirigent der Abteilung für Domänen und Forsten ist, den 
Regierungsräten, den technischen Räten (geistlichen, Schul-, Medi- 
zinal-, Bau-= und Forsträten) und den Regierungsassessoren. 
Jede Regierung hat einen Präsidenten. Der nach der In- 
struktion für die Oberpräsidenten vom 31. Dezember 1825 bis 
in die neuere Zeit bestehende Zustand, daß der Oberpräsident zu- 
gleich Präsident der Regierung seines Amtssitzes war und in dieser 
Stellung durch einen Regierungsvizepräsidenten vertreten wurde, 
ist durch § 17 des Landesverwaltungsgesetzes für dessen Geltungs- 
bereich ausdrücklich beseitigt worden. Der Präsident persönlich be- 
arbeitet die Personalangelegenheiten der Regierungsmitglieder. Er 
hat weiterhin den Vorsitz im Regierungskollegium und die formelle 
Leitung der Geschäfte gleich jedem anderen Vorsitzenden einer 
Kollegialbehörde. Seine Befugnisse im einzelnen bestimmen sich 
—— — 
1) Vgl. § 74. Danach ist auch bei Bildung des neuen Negierungs- 
bezirks Allenstein verfahren worden. 
 
	        
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