8 126 Die Bildung der Regierungsbehörden. 335
stattzufinden, während die Mittel für die Neuorganisation in den
Etat einzustellen sindt). Nur soweit die Regierungsbezirke sich
decken mit kommunalen Verbänden, d. h. in Hessen-Nassau und
den Hohenzollernschen Landen, ist auch die Veränderung der
Bezirksgrenzen nur im Wege der Gesetzgebung zulässig. Aus-
drücklich wird dies ausgesprochen in 8 2 der hessen-nassauischen
Provinzialordnung, stillschweigend ergiebt es sich für die Hohen-
zollernschen Lande dadurch, daß sie außerhalb jedes Provinzial-
verbandes stehen, und deshalb eine Veränderung ihrer Bezirks-
grenzen nur denkbar wäre, wenn sie mit einer Provinz oder
Teile einer Provinz mit ihnen ganz oder teilweise vereinigt
würden, also unter Veränderung der Provinzialgrenzen. Außer-
dem sind die hannöverschen Regierungsbezirke für gesetzlich fest-
gelegt zu erachten, da nach § 2 des Landesverwaltungsgesetzes
die bisherigen Landdrosteibezirke als Regierungsbezirke aufrecht
erhalten werden.
In jedem Regierungsbezirke besteht eine Regierung für
die Verwaltung der Landespolizei und der Finanzangelegen-
heiten (§ 5 des Publ.). Die Regierung setzt sich zusammen
aus dem Regierungspräsidenten, den Oberregierungsräten als
Vorsitzenden der Abteilungen, dem Oberforstmeister, welcher
Mitdirigent der Abteilung für Domänen und Forsten ist, den
Regierungsräten, den technischen Räten (geistlichen, Schul-, Medi-
zinal-, Bau-= und Forsträten) und den Regierungsassessoren.
Jede Regierung hat einen Präsidenten. Der nach der In-
struktion für die Oberpräsidenten vom 31. Dezember 1825 bis
in die neuere Zeit bestehende Zustand, daß der Oberpräsident zu-
gleich Präsident der Regierung seines Amtssitzes war und in dieser
Stellung durch einen Regierungsvizepräsidenten vertreten wurde,
ist durch § 17 des Landesverwaltungsgesetzes für dessen Geltungs-
bereich ausdrücklich beseitigt worden. Der Präsident persönlich be-
arbeitet die Personalangelegenheiten der Regierungsmitglieder. Er
hat weiterhin den Vorsitz im Regierungskollegium und die formelle
Leitung der Geschäfte gleich jedem anderen Vorsitzenden einer
Kollegialbehörde. Seine Befugnisse im einzelnen bestimmen sich
—— —
1) Vgl. § 74. Danach ist auch bei Bildung des neuen Negierungs-
bezirks Allenstein verfahren worden.