Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

8 126 Die Bildung der Regierungsbehörden. 339 
zahl von Räten und Hilfsarbeitern, von denen wenigstens einer 
die Befähigung zum Richteramte haben muß, beigegeben, um die 
Geschäfte nach seinen Anweisungen zu erledigen. Diese Beamten 
können zugleich bei der Regierung beschäftigt sein und nehmen 
an deren Plenarberatungen gleich den anderen Regierungsmit— 
gliedern Teil. Umgekehrt kann der Regierungspräsident auch Mit- 
hlieder der Regierung zur Bearbeitung der ihm übertragenen Ge- 
schäfte heranziehen (§ 18, 19 LVG.). Es handelt sich also im 
Grunde genommen nicht, wie das Gesetz ausspricht, um eine Auf- 
hebung der Regierungsabteilung des Innern, sondern nur um 
deren bureaukratische Organisation an Stelle des bisherigen 
Kollegialsystemss). Die Verbindung des Gebietes des Innern mit 
der übrigen Regierung und die Mitgliedschaft der in ihm be- 
schäftigten Beamten bei dem Regierungskollegium ist nach wie 
vor aufrecht erhalten worden. 
Für die Verwaltung der übrigen zur Zuständigkeit der Re- 
gierung gehörigen Angelegenheiten zerfällt jede Regierung in zwei 
verschiedene, getrennt voneinander beratende und beschließende Ab- 
teilungen, für Kirchen= und Schulsachen und für direkte Steuern, 
Domänen und Forsten. Die Finanzabteilungen der Regierungen 
zu Königsberg, Potsdam, Frankfurt a. O., Stettin, Breslau, 
Oppeln, Magdeburg, Merseburg, Kassel, Wiesbaden, Posen, Gum- 
binnen, Marienwerder und Bromberg, sind in Unterabteilungen 
für direkte Steuern und für Domänen und Forsten gegliedert, 
die von besonderen Dirigenten geleitet werden,). 
Die Bildung besonderer Abteilungen erschien jedoch über- 
flüssig und unmöglich bei einigen Regierungen, denen ein be- 
sonders geringer räumlicher Bezirk untergeben war. Von Anfang 
an wurde sie nicht vorgenommen für die Regierung zu Stral- 
—. 
–—.. 
5) Vgl. darüber die im wesentlichen übereinstimmenden Ausführungen 
der Rundverfügung vom 9. Februar 1884 betreffend die nach Maßgabe 
des Landesverwaltungsgesetzes eingetretenen Veränderungen in der Ge- 
schäftsführung der Regierungen und Regierungspräsidenten — Ml. der 
inn. Verw. 1884, S. 15 —. Die Notwendigkeit kollegialer Sitzungen der 
Abteilung des Jnnern ist durch deren büreaukratische Organisation fort- 
gefallen, es werden aber solche Sitzungen auch weiterhin vom Minister 
des Innern in der gedachten Rundverfügung aus praktischen Gründen. 
empfohlen. 
6) Allerhöchster Erlaß vom 30. Juni 1904 (GS. 1904, S. 151). 
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