340 Das Verwaltungsrecht. § 125
sund. Bei Errichtung der Regierung zu Sigmaringen durch die
Verordnung vom 7. Januar 18527) wurde ebenfalls von einer
Trennung der Regierung in Abteilungen Abstand genommen. Das-
selbe geschah nach § 25 des Landesverwaltungsgesetzes durch die
Verordnung vom 3. November 18848) bei den Regierungen zu
Osnabrück und Aurich. Nachträglich ist jedoch bei der Regierung
zu Osnabrück die volle Abteilungsbildung vollzogen worden, so
daß sie aus den Ausnahmen vollständig ausscheidet. Bei den Re-
gierungen zu Stralsund und Aurich ist wenigstens die Finanz-
abteilung gebildet, so daß nur die Abteilung für Kirchen= und
Schulwesen noch fehlt. Nur bei der Regierung zu Sigmaringen
ist von jeder Abteilungsbildung abgesehen. Soweit hiernach eine
Abteilungsbildung nicht erfolgt ist, werden die zur Zuständigkeit
der Abteilung des Innern gehörigen Angelegenheiten von dem
Regierungspräsidenten verwaltet, und die Mitglieder der Re-
gierung haben diese Geschäfte nach den Anweisungen des Präsi-
denten zu bearbeiten. Dessen Stellvertretung in Behinderungs-
fällen erfolgt durch ein von den zuständigen Ministern beauftragtes
Mitglied der Regierung (§ 21 L.).
Im übrigen ist die Verteilung der Geschäfte nach Abteilun-
gen in dem ganzen Staatsgebiete gleichmäßig durchgeführt worden
unter Beseitigung der bei einzelnen Regierungen bezüglich der
Bildung der Abteilungen bisher noch bestehenden Verschieden-
heiten (§§ 22, 23 LVG.).
Besonderheiten der Verwaltungsorganisation sind nur noch
vorhanden für die Stadt Berlin. Sie ist aus der Provinz Branden-
burg und damit zugleich aus dem Regierungsbezirke Potsdam
vollständig ausgeschieden. Nur ist der Oberpräsident der Provinz
Brandenburg zugleich Oberpräsident von Berlin (§ 41 L0.).
Die Aufsicht über die städtische Kommunalverwaltung führt an
Stelle des Regierungspräsidenten der Oberpräsident. Königlicher
Verordnung ist vorbehalten zu bestimmen, auf welche Behörden
die sonstigen Zuständigkeiten der Abteilung des Innern zu Potsdam
inbetreff Berlins übergehen sollen. Diese Ausführungsverordnung
vom 26. Januar 1881°) hat die Invalidenangelegenheiten dem
:) G. 1852, S. 365.
8) GS. 1884, S. 349.
8) GS. 1881, S. 14.