342 Das Verwaltungsrecht. 8 125
vom 3. August 18801) teilweise eine neue Fassung erhielt und
nach dem Gesetze vom 26. Juli 1880 über die Organisation der
allgemeinen Landesverwaltungu) zwei verschiedene Behörden, das
Bezirksverwaltungsgericht für die Verwaltungsstreitsachen und der
Bezirksrat für die Verwaltungsbeschlußsachen. Das von der Re-
gierung vollständig losgelöste Bezirksverwaltungsgericht setzte sich
zusammen aus zwei Berufsbeamten, von denen der eine zum
höheren Verwaltungsdienste, der andere zum Richteramte befähigt
sein mußte, und drei vom Provinzialausschusse aus der Zahl
der Einwohner des Bezirks auf drei Jahre gewählten Mitgliedern.
Vorsitzender war einer der beiden Berufsbeamten unter dem Titel
Verwaltungsgerichtsdirektor. Der Oberpräsident, der Regierungs-
präsident, die Vorsteher königlicher Polizeibehörden und die Land-
räte waren von der Mitgliedschaft ausgeschlossen. Die Verwaltungs-
beschlußbehörde, der Bezirksrat, befand sich dagegen in engster
Verbindung mit der Regierung, indem deren Vorsitzender der Re-
gierungspräsident oder dessen Stellvertreter war. Außerdem be-
stand der Bezirksrat aus einem vom Minister des Innern für
die Dauer seines Hauptamtes am Sitze des Regierungspräsi-
denten ernannten höheren Verwaltungsbeamten und aus vier vom
Provinzialausschusse gewählten Mitgliedern aus der Zahl der zum
Provinziallandtage wählbaren Bezirksangehörigen. Das Landes-
verwaltungsgesetz vom 30. Juli 1883 hat jedoch beide Behörden
miteinander verschmolzen unter der Bezeichnung Bezirksausschuß
und diesen durch Uebertragung des Vorsitzes an den Regierungs-
präsidenten in die engste Verbindung mit der Regierung gesetzt.
Der Bezirksausschuß besteht aus dem Regierungspräsidenten
als Vorsitzenden und aus sechs Mitgliedern. Von den letzteren
werden zwei, deren eins zum Richteramte, eins zum höheren Ver-
waltungsdienste befähigt sein muß, vom Könige auf Lebenszeit
ernannt. Aus der Zahl dieser beiden Mitglieder ernennt der
König gleichzeitig den Stellvertreter des Regierungspräsidenten
im Vorsitze des Bezirksausschusses mit dem Titel Verwaltungs-
gerichtsdirektor. Zur sonstigen Stellvertretung des Regierungs-
präsidenten im Bezirksausschusse und zur Stellvertretung jedes
12) GS. 1880, S. 315.
11) GS. 1880, S. 291.