Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

342 Das Verwaltungsrecht. 8 125 
vom 3. August 18801) teilweise eine neue Fassung erhielt und 
nach dem Gesetze vom 26. Juli 1880 über die Organisation der 
allgemeinen Landesverwaltungu) zwei verschiedene Behörden, das 
Bezirksverwaltungsgericht für die Verwaltungsstreitsachen und der 
Bezirksrat für die Verwaltungsbeschlußsachen. Das von der Re- 
gierung vollständig losgelöste Bezirksverwaltungsgericht setzte sich 
zusammen aus zwei Berufsbeamten, von denen der eine zum 
höheren Verwaltungsdienste, der andere zum Richteramte befähigt 
sein mußte, und drei vom Provinzialausschusse aus der Zahl 
der Einwohner des Bezirks auf drei Jahre gewählten Mitgliedern. 
Vorsitzender war einer der beiden Berufsbeamten unter dem Titel 
Verwaltungsgerichtsdirektor. Der Oberpräsident, der Regierungs- 
präsident, die Vorsteher königlicher Polizeibehörden und die Land- 
räte waren von der Mitgliedschaft ausgeschlossen. Die Verwaltungs- 
beschlußbehörde, der Bezirksrat, befand sich dagegen in engster 
Verbindung mit der Regierung, indem deren Vorsitzender der Re- 
gierungspräsident oder dessen Stellvertreter war. Außerdem be- 
stand der Bezirksrat aus einem vom Minister des Innern für 
die Dauer seines Hauptamtes am Sitze des Regierungspräsi- 
denten ernannten höheren Verwaltungsbeamten und aus vier vom 
Provinzialausschusse gewählten Mitgliedern aus der Zahl der zum 
Provinziallandtage wählbaren Bezirksangehörigen. Das Landes- 
verwaltungsgesetz vom 30. Juli 1883 hat jedoch beide Behörden 
miteinander verschmolzen unter der Bezeichnung Bezirksausschuß 
und diesen durch Uebertragung des Vorsitzes an den Regierungs- 
präsidenten in die engste Verbindung mit der Regierung gesetzt. 
Der Bezirksausschuß besteht aus dem Regierungspräsidenten 
als Vorsitzenden und aus sechs Mitgliedern. Von den letzteren 
werden zwei, deren eins zum Richteramte, eins zum höheren Ver- 
waltungsdienste befähigt sein muß, vom Könige auf Lebenszeit 
ernannt. Aus der Zahl dieser beiden Mitglieder ernennt der 
König gleichzeitig den Stellvertreter des Regierungspräsidenten 
im Vorsitze des Bezirksausschusses mit dem Titel Verwaltungs- 
gerichtsdirektor. Zur sonstigen Stellvertretung des Regierungs- 
präsidenten im Bezirksausschusse und zur Stellvertretung jedes 
  
12) GS. 1880, S. 315. 
11) GS. 1880, S. 291.
	        
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