Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

8 125 Die Bildung der Regierungsbehörden. 343 
der beiden lebenslänglichen Mitglieder ernennt der König aus 
der Zahl der am Sitze des Bezirksausschusses ein richterliches 
oder ein höheres Verwaltungsamt bekleidenden Beamten einen 
Stellvertreter für die Dauer ihres Hauptamtes. Die vier anderen 
Mitglieder des Bezirksausschusses und vier Stellvertreter für sie 
werden vom Provinzialausschusse, in Hessen = Nassau vom Pro- 
vinziallandtage, in Hohenzollern vom Landesausschusse aus den 
Einwohnern des Sprengels auf sechs Jahre mit alle drei Jahre 
wechselndem Ausscheiden, gewählt. Wählbar ist mit Ausnahme 
des Oberpräsidenten, der Regierungspräsidenten, der Vorsteher 
königlicher Polizeibehörden, der Landräte, der Beamten des Pro- 
vinzialverbandes und der Mitglieder des Provinzialrates, in Hohen- 
zollern des Regierungspräsidenten, der Oberamtmänner und der 
Beamten des Landeskommunalverbandes jeder zum Provinzial- 
landtage, in den Hohenzollernschen Landen jeder zum Kommunal= 
landtage wählbare Angehörige des Deutschen Reiches. In Posen 
bedürfen die gewählten Mitglieder und deren Stellvertreter der 
Bestätigung des Oberpräsidenten, der nach zweimaliger Nicht- 
bestätigung oder Verweigerung der Neuwahl zur Ernennung ge- 
eigneter Personen berechtigt ist (Art. II, III des Ges. vom 19. Mai 
1889)0. 
Bei einem größeren Geschäftsumfange können durch königliche 
Verordnung Abteilungen des Bezirksausschusses für Teile des 
Regierungsbezirks gebildet werdenu). Der Vorsitzende und sofern 
nicht für die einzelnen Abteilungen besondere Ernennungen er- 
folgen, die ernannten Mitglieder gehören dann allen Abteilungen 
an. Nur die gewählten Mitglieder und ihre Stellvertreter müssen 
für jede Abteilung gesondert bestellt werden. Der Vorsitz im Bezirks- 
ausschusse geht in Behinderungsfällen von dem Regierungspräsi- 
denten und dem Verwaltungsgerichtsdirektor auf das zweite er- 
nannte Mitglied, sodann auf den Stellvertreter des Verwaltungs- 
Lgerichtsdirektors über. Der Regierungspräsident gilt gesetzlich in 
allen Fällen als behindert, in denen über eine Beschwerde gegen 
die Verfügung eines Regierungspräsidenten verhandelt wirdt#). 
15) Das ist geschehen für Düsseldorf durch Verordnung vom 28. Mai 
1888 (GS. 1888, S. 136) und Arnsberg durch Verordnung vom 
6. März 1889 (GS. 1889, S. 31). Wegen Berlin vgl. weiter unten. 
10) Dies bezieht sich nicht auf diejenigen Fälle, in denen eine Ver-
	        
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