Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

5 126 Die Zuständigkeit der Regierungen u. d. Abteilungen. 347 
1. Landes= und grundherrliche Abgaben und Dienste können 
zur Leistungszeit beigetrieben werden. 
2. Bei vertragsmäßigen Verbindlichkeiten von Privatpersonen 
dem Fiskus gegenüber kann die Regierung vorläufig ein Liquidum 
festsetzen und von den Schuldnern des Fiskus einziehen lassen. 
3. Die Regierung kann die verpachteten, ihrer Verwaltung 
unterstellten Grundstücke und Gerechtsame bei Nichtzahlung der 
Pacht oder schlechter Wirtschaft des Pächters unter Sequester setzen. 
4. Die Verpflichtung der Inhaber derartiger Grundstücke zur 
Räumung nach beendeter Pachtzeit kann nach summarischer Unter- 
suchung durch Beschluß ausgesprochen und letzteres sogleich voll- 
streckt werden. 
5. Bei anderen Verträgen, deren Erfüllung trotz des Ver- 
langens der Regierung verweigert wird, kann, wenn daraus ein 
unwiederbringlicher Schaden zu besorgen ist, die Regierung vor- 
läufig die Vollstreckung verfügen. 
Nach dem Gesetze vom 11. Mai 1842 über die Zulässigkeit 
des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungene) kann 
in gleicher Weise eine polizeiliche Verfügung, gegenüber welcher 
der Rechtsweg zulässig ist, vorläufig zur Durchführung gebracht 
werden. 
Die Regierungen treffen ihre Anordnungen gewöhnlich in den 
Abteilungen. Dem Plenum sind jedoch nach § 5 der Regierungs- 
instrnktion vom 23. Oktober 1817 vorbehalten: 
1. alle Gesetzentwürfe und allgemeine neue Einrichtungen, 
die in Vorschlag gebracht werden sollen; 
2. die Aufstellung der Grundsätze, nach welchen allgemeine 
Anlagen und Landeskosten ausgeschrieben und aufgebracht werden 
sollen, sofern darüber nicht schon Vorschriften vorhanden sind; 
3. alle Berichte an die Ministerien, durch welche allgemeine 
Verwaltungsgrundsätze oder neue, das Allgemeine angehende Ein- 
richtungen in Vorschlag gebracht werden, sowie die darauf ein- 
gehenden Entscheidungen; 
4. die zu treffenden Einleitungen und Maßregeln wegen Aus- 
führung neuer Gesetze, Verwaltungsgrundsätze und Normen, soweit 
sie nicht ausschließlich den Wirkungskreis einer Abteilung angehen; 
:) Ge. 1842, S. 192.
	        
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