348 Das Verwaltungorecht. * 126
5. Abweichungen und Ausnahmen von bestimmten Vor-
schriften, wenn dazu wegen Gefahr im Verzuge nicht mehr höhere
Genehmigung eingeholt werden kann;
6. alle Suspensionen und unfreiwilligen Entlassungen von
öffentlichen Beamten;
7. alle Anstellungen und Beförderungen von den bei den
Abteilungen unmittelbar angestellten Unterbeamten;
8. alle Gegenstände, bei denen mehrere Abteilungen inter-
essiert sind, sofern sic sich darüber nicht haben vereinigen können;
0. alle Sachen, welche von dem Präsidenten oder einem der
Abteilungsdirigenten zum Plenum geschrieben werden;
10. alle Verfügungen des Oberpräsidenten, sofern sie die Ver-
waltung der Regierung oder die Dienstdisziplin im allgemeinen
angehen.
Die Kabinettsordre vom 31. Dezember 1825 hat die zu 7
erwähnten Obliegenheiten dem Präsidenten allein vorbehalten, da
gegen dem Plenum noch überwiesen bedeutende Landesmeliora-
tionen. Alle diese Angelegenheiten gelangen der Regel nach jedoch
erst dann an das Plenum, wenn sie zu einem Hauptbeschlusse reif
sind. Die Vorbereitung dazu, sowie die nachherige Ausführung
gehört der Abteilung an, in deren Gebiet die Sache hauptsächlich
einschlägt.
Zum Gebiete der Abteilung des Innern gehörten ursprünglich
alle diejenigen der Regierung überwiesenen Angelegenheiten der
inneren Landesverwaltung, für welche keine andere Abteilung zu-
ständig war. Die neuere Gesetzgebung, besonders das Zuständigkeits-
gesetz vom 1. August 1883, die Kreis= und Provinzialordnungen
haben jedoch in kasuistischer Weise eine Reihe einzelner Angelegen-
heiten dem Kreisausschusse und dem Bezirksausschusse zur Er-
ledigung im Verwaltungsstreitverfahren oder im Verwaltungs-
beschlußverfahren übertragen. Da hierdurch in den Sachen, in
denen das Interesse eines einzelnen in Frage kam, eine unparteiische
Entscheidung durch eine kollegiale Behörde gesichert erschien, konnte
die auf das laufende Verwaltungsdezernat von geringerer Bedeutung
beschränkte kollegiale Abteilung des Innern aufgehoben und die
Erledigung der ihr noch verbliebenen Geschäfte dem Regierungs-
präsidenten übertragen werden.
Soweit der Polizeipräsident von Berlin gleichzeitig Landes-