Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

28 Das Verwaltungsrecht. l 89 
eigenschaft aus. Dasselbe gilt von Mitgliedern der kommunalen 
Vertretungen, sie sind nicht Beamte, obgleich ihre Tätigkeit ein 
Amt umfaßt. 
Bei den Militärpersonen unterscheidet man gewöhnlich zwischen 
denen, die nur zur Erfüllung ihrer Wehrpflicht dienen, und denen, 
die wie Offiziere und Militärbeamte in dem Kriegsdienste ihren 
dauernden Lebensberuf sehen, und spricht ersteren die Beamten- 
eigenschaft ab, letzteren dagegen zus). Militärpersonen unterliegen 
aber überhaupt besonderen rechtlichen Ordnungen und sind daher 
mit Ausnahme der eigentlichen Militärbeamten nicht als Be- 
amte anzusehen. Uebrigens ist auch für die Militärbeamten, ob- 
gleich sie einzelstaatliche sind, nur das Reichsrecht maßgebend. 
Schließlich gehören nach ausdrücklicher Bestimmung des ALs. 
II, 10 § 69 die im Dienste der dem Staate untergeordneten 
Kollegien, Korporationen und Gemeinden stehenden Personen zu 
den Staatsbeamten. Die Beamten der parlamentarischen Körper- 
schaften sind nicht hierunter zu rechnen, sondern als unmittel- 
bare Staatsbeamte zu betrachten, wenn auch Anstellung und 
Disziplinargewalt dem Präsidenten des Hauses zusteht. Denn die 
parlamentarischen Körperschaften sind keine dem Staate unter- 
geordneten Kollegien, sondern ein unverantwortliches Staatsorgan. 
Welche Korporationen im übrigen hierher zu rechnen sind, ist 
in den Einzelgebieten des Verwaltungsrechts zu erörtern. Jeden- 
falls kommt es nicht auf den Inhalt der Dienste, ob der all- 
gemeinen Landesverwaltung oder der Kommunalverwaltung zuzu- 
rechnen, an, sondern darauf, wem gegenüber das Dienstver- 
hältnis begründet isto). Geistliche als solche sind nach der neueren 
Gesetzgebung nicht mehr Staatsbeamte, da die Kirche nicht mehr 
als öffentliche Korporation organisch in den Staatsverband ein- 
gefügt ist. Die maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen sind auch 
für die mittelbaren Staatsbeamten vielfach andere als für die 
unmittelbaren. Für die Kommunalbeamten gilt außer dem all- 
3) So z. B. H. Schulze, Pr. StRR. Bd. 1, S. 306. 
o) Der Bürgermeister ist unmittelbarer Staatsbeamter, obgleich er 
die Polizel ausübt, der Landrat unmittelbarer Staatsbeamter, obgleich 
er an der Spitze der Kreiskommunalverwaltung steht, der städtische 
Oberlehrer richtiger Ansicht nach mittelbarer Staatsbeamter, obgleich 
nicht unter das Kommunalbeamtengesetz fallend.
	        
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