§ 127 Entstehung u. jetziger Umfang d. größeren Kommunalverbände. 359
geschah daher durch die Dotationsgesetze vom 30. April 1873
und 8. April 1875.
Nachdem die Reform der Kreisverfassungen durch die Kreis-
ordnung vom 13. Dezember 1872 für die östlichen Provinzen
mit Ausnahme von Posen durchgeführt war, unternahm man es,
auch die mit dem gesamten sonstigen Rechtszustande des Landes
in Widerspruch stehende Provinzialverfassung nach dem Vorbilde
der Kreisverfassung einer Umgestaltung zu unterziehen. Bei dem
engen Zusammenhange, in den man die Provinzialverfassung mit
der Kreisverfassung zu setzen beabsichtigte, mußte sich freilich diese
Reform zunächst beschränken auf die Provinzen, für welche die
neue Kreisordnung erlassen war. So erging denn die Provinzial-
ordnung vom 29. Juni 1875u) zunächst für die östlichen Pro-
vinzen mit Ausnahme von Posen. Verschiedene Aenderungen in
untergeordneten Punkten erfuhr sie durch die Novelle vom 22. März
188118). Erst mit dem Erlasse der neuen Kreisordnungen für die
neuen und westlichen Provinzen konnte auch die Ausdehnung der
Provinzialordnung auf diese Provinzen stattfinden, und zwar er-
folgte sie durch die Einführungsgesetze für Hannover vom 7. Mai
1884½), für Hessen-Nassau vom 8. Juni 188510), für Westfalen
vom 1. August 1886 u), für die Rheinprovinz vom 1. Juni
18872) und für Schleswig-Holstein vom 27. Mai 1888). Die
Einführungsgesetze enthalten durchweg größere oder geringere
Aenderungen der Provinzialordnung vom 29. Juni 1875 für
die betreffende Provinz. In der Regel betreffen sie jedoch nur
einzelne Punkte von untergeordneter Bedeutung. Mehr ins Ge-
wicht fallen die Abänderungen, welche das Einführungsgesetz für
Hessen-Nassau enthält. Hier galt es, aus den einzelnen Teilen
der Provinz erst einen Kommunalverband und kommunale Organe
für die ganze Provinz zu schaffen. Gleichwohl wollte man die
Bezirksverbände unter Einverleibung der Stadt Frankfurt a. M.
in den Verband von Wiesbaden vorläufig noch aufrechterhalten.
Die Bestimmungen der Provinzialordnung wurden daher in
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17) GS. 1875, S. 335. 18) GS. 1881, S. 1786.
15) GS. 1884, S. 237. 70) GS. 1885, S. 242.
21) GS. 1886, S. 264. Ergänzung durch Gesetz vom 6. Oktober 1911
G6G. 1911, S. 209 —.
#4) GS. 1887, S. 249. 88) GS. 1888, S. 191.