Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

§ 127 Entstehung u. jetziger Umfang d. größeren Kommunalverbände. 359 
geschah daher durch die Dotationsgesetze vom 30. April 1873 
und 8. April 1875. 
Nachdem die Reform der Kreisverfassungen durch die Kreis- 
ordnung vom 13. Dezember 1872 für die östlichen Provinzen 
mit Ausnahme von Posen durchgeführt war, unternahm man es, 
auch die mit dem gesamten sonstigen Rechtszustande des Landes 
in Widerspruch stehende Provinzialverfassung nach dem Vorbilde 
der Kreisverfassung einer Umgestaltung zu unterziehen. Bei dem 
engen Zusammenhange, in den man die Provinzialverfassung mit 
der Kreisverfassung zu setzen beabsichtigte, mußte sich freilich diese 
Reform zunächst beschränken auf die Provinzen, für welche die 
neue Kreisordnung erlassen war. So erging denn die Provinzial- 
ordnung vom 29. Juni 1875u) zunächst für die östlichen Pro- 
vinzen mit Ausnahme von Posen. Verschiedene Aenderungen in 
untergeordneten Punkten erfuhr sie durch die Novelle vom 22. März 
188118). Erst mit dem Erlasse der neuen Kreisordnungen für die 
neuen und westlichen Provinzen konnte auch die Ausdehnung der 
Provinzialordnung auf diese Provinzen stattfinden, und zwar er- 
folgte sie durch die Einführungsgesetze für Hannover vom 7. Mai 
1884½), für Hessen-Nassau vom 8. Juni 188510), für Westfalen 
vom 1. August 1886 u), für die Rheinprovinz vom 1. Juni 
18872) und für Schleswig-Holstein vom 27. Mai 1888). Die 
Einführungsgesetze enthalten durchweg größere oder geringere 
Aenderungen der Provinzialordnung vom 29. Juni 1875 für 
die betreffende Provinz. In der Regel betreffen sie jedoch nur 
einzelne Punkte von untergeordneter Bedeutung. Mehr ins Ge- 
wicht fallen die Abänderungen, welche das Einführungsgesetz für 
Hessen-Nassau enthält. Hier galt es, aus den einzelnen Teilen 
der Provinz erst einen Kommunalverband und kommunale Organe 
für die ganze Provinz zu schaffen. Gleichwohl wollte man die 
Bezirksverbände unter Einverleibung der Stadt Frankfurt a. M. 
in den Verband von Wiesbaden vorläufig noch aufrechterhalten. 
Die Bestimmungen der Provinzialordnung wurden daher in 
— — 
17) GS. 1875, S. 335. 18) GS. 1881, S. 1786. 
15) GS. 1884, S. 237. 70) GS. 1885, S. 242. 
21) GS. 1886, S. 264. Ergänzung durch Gesetz vom 6. Oktober 1911 
G6G. 1911, S. 209 —. 
#4) GS. 1887, S. 249. 88) GS. 1888, S. 191.
	        
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