Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

l 128 Die Grundlagen der Provinzialverfassung. 361 
zeitigem Inkrafttreten aller im jetzigen Regierungsbezirke Aurich 
geltenden Gesetze mit der Provinz Hannover vereinigt. Das 
Herzogtum Lauenburg wurde nach seiner Einverleibung in den 
preußischen Staat durch das Gesetz vom 23. Juni 18768) hin- 
sichtlich der allgemeinen Landesverwaltung zu der Provinz 
Schleswig-Holstein geschlagen. Das Gesetz vom 19. März 18775) 
teilte weiterhin die Provinz Preußen in zwei Provinzen, Ost- 
und Westpreußen. Endlich wurde die Stadt Berlin, nachdem sie 
in kommunaler Beziehung schon auf Grund des 8 2 der Pro- 
vinzialordnung vom 29. Juni 1875 aus der Provinz Branden- 
burg ausgeschieden war, durch das Landesverwaltungsgesetz vom 
30. Juli 1883 auch hinsichtlich der allgemeinen Landesver- 
waltung von ihr endgültig getrennt und für einen besonderen 
Verwaltungsbezirk erklärt. 
Der preußische Staat umfaßt daher gegenwärtig zwölf 
Provinzenio): 1. Ostpreußen, 2. Westpreußen, 3. Brandenburg, 
4. Pommern, 5. Posen, 6. Schlesien, 7. Sachsen, 8. Schleswig- 
Holstein, 9. Hannover, 10. Westfalen, 11. Hessen-Nassan, 12. Rhein- 
provinz. Dazu kommen als besondere Verwaltungsbezirke die 
Stadt Berlin und die Hohenzollernschen Lande. Die Stadt Berlin 
wird zwar in der Gesetzgebung selbst verschiedentlich als Provinz 
bezeichnet. Gleichwohl fehlt ihr das wesentliche Merkmal der 
Provinz, die Vereinigung mehrerer Kommunalverbände zu einem 
größeren Verbande. Sie ist deshalb zwar keine Provinz, aber 
sie vertritt die Stelle einer solchen sowohl in der kommunalen 
wie in der allgemeinen Landesverwaltung. Es finden demgemäß 
auch die Bestimmungen der Provinzialordnung auf die Stadt 
Berlin keine Anwendung. 
Jede Provinz bildet gleichzeitig einen Bezirk der Kommunal-= 
verwaltung wie der allgemeinen Landesverwaltung. Die bis- 
herigen Abweichungen in der Begrenzung der provinzialständi- 
schen Verbände von derjenigen der Provinzen als Verwaltungs- 
bezirke sind ausdrücklich beseitigt. Die Kreise und Ortschaften, 
— — 
s) GS. 1876, S. 169. 
2) GS. 1877, S. 107. 
10) Die hier festgehaltene amtliche Reihenfolge ist bestimmt durch den 
Allerhöchsten Erlaß vom 4. September 1869 — Ml. der inn. Verw. 
1869, S. 233 —.
	        
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