8 129 Die kommunalen Organe des Provinzialverbandes. 363
Mitglieder des Verbandes sind also, sowohl was die Bildung der
kommunalen Organe wie die Steuerpflicht anbetrifft, nicht die
in der Provinz wohnenden Personen, sondern die zu der Provinz
gehörigen Kreise. Die Provinzialangehörigkeit läßt sich daher auch
nur mittelbar bestimmen durch das Merkmal der Kreisangehörig-
keit. Provinzialangehörige sind alle Angehörigen der zu der
Provinz gehörigen Kreise (8§ 5 Pr O.). Aus der Provinzial-
angehörigkeit ergibt sich die Berechtigung 1. zur Teilnahme an
der Verwaltung und Vertretung des Provinzialverbandes nach
näherer Vorschrift der Provinzialordnung, 2. zur Mitbenutzung
der öffentlichen Einrichtungen und Anstalten des Provinzial-
verbandes nach Maßgabe der für sie bestehenden Bestimmungen
(6 6 PrO.). Zur Teilnahme an der Verwaltung und Vertretung
des Provinzialverbandes sind jedoch nicht nur die Provinzial-
angehörigen im Sinne der gesetzlichen Begriffsbestimmung, sondern
auch die der Provinz nur durch Grundbesitz zugehörigen Per-
sonen berechtigt, und das Mitbenutzungsrecht der Provinzial-
angehörigen an den öffentlichen Anstalten hat nicht den Sinn,
daß dadurch nicht der Provinz angehörige Personen von der
Mitbenutzung unbedingt ausgeschlossen wären. Die Provinzial-
ordnung erklärt es außerdem noch für eine Verpflichtung der
Provinzialangehörigen, nach näherer Vorschrift des Gesetzes zu
den Provinziallasten beizutragen. Wie aber bei der Behandlung
des Provinzialsteuerwesens sich ergeben wird, handelt es sich auch
hier nicht um einen Ausfluß der Provinzialangehörigkeit, da der
Provinz steuerpflichtig nicht ihre einzelnen Angehörigen, sondern
nur die Kreise sind. Eine Verpflichtung zur Teilnahme an der
Verwaltung, wie sie bei den anderen Kommunalverbänden meist
besteht, ist hinsichtlich der Provinzialverwaltung gesetzlich nicht
ausgesprochen worden.
§ 129. Die kommunalen Organe des Provinzialverbandes.
Jede Provinz hat zunächst als repräsentatives Organ eine
Provinzialversammlung oder einen Provinziallandtag.
Der Provinziallandtag besteht, mit Ausnahme von Posen,
aus Abgeordneten der Land= und Stadtkreise der Provinz. Die
Zahl der Abgeordneten ist für die einzelnen Provinzen ver-
schieden je nach der Einwohnerzahl der Kreise bestimmt. Durch