Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

8 129 Die kommunalen Organe des Provinzialverbandes. 363 
Mitglieder des Verbandes sind also, sowohl was die Bildung der 
kommunalen Organe wie die Steuerpflicht anbetrifft, nicht die 
in der Provinz wohnenden Personen, sondern die zu der Provinz 
gehörigen Kreise. Die Provinzialangehörigkeit läßt sich daher auch 
nur mittelbar bestimmen durch das Merkmal der Kreisangehörig- 
keit. Provinzialangehörige sind alle Angehörigen der zu der 
Provinz gehörigen Kreise (8§ 5 Pr O.). Aus der Provinzial- 
angehörigkeit ergibt sich die Berechtigung 1. zur Teilnahme an 
der Verwaltung und Vertretung des Provinzialverbandes nach 
näherer Vorschrift der Provinzialordnung, 2. zur Mitbenutzung 
der öffentlichen Einrichtungen und Anstalten des Provinzial- 
verbandes nach Maßgabe der für sie bestehenden Bestimmungen 
(6 6 PrO.). Zur Teilnahme an der Verwaltung und Vertretung 
des Provinzialverbandes sind jedoch nicht nur die Provinzial- 
angehörigen im Sinne der gesetzlichen Begriffsbestimmung, sondern 
auch die der Provinz nur durch Grundbesitz zugehörigen Per- 
sonen berechtigt, und das Mitbenutzungsrecht der Provinzial- 
angehörigen an den öffentlichen Anstalten hat nicht den Sinn, 
daß dadurch nicht der Provinz angehörige Personen von der 
Mitbenutzung unbedingt ausgeschlossen wären. Die Provinzial- 
ordnung erklärt es außerdem noch für eine Verpflichtung der 
Provinzialangehörigen, nach näherer Vorschrift des Gesetzes zu 
den Provinziallasten beizutragen. Wie aber bei der Behandlung 
des Provinzialsteuerwesens sich ergeben wird, handelt es sich auch 
hier nicht um einen Ausfluß der Provinzialangehörigkeit, da der 
Provinz steuerpflichtig nicht ihre einzelnen Angehörigen, sondern 
nur die Kreise sind. Eine Verpflichtung zur Teilnahme an der 
Verwaltung, wie sie bei den anderen Kommunalverbänden meist 
besteht, ist hinsichtlich der Provinzialverwaltung gesetzlich nicht 
ausgesprochen worden. 
§ 129. Die kommunalen Organe des Provinzialverbandes. 
Jede Provinz hat zunächst als repräsentatives Organ eine 
Provinzialversammlung oder einen Provinziallandtag. 
Der Provinziallandtag besteht, mit Ausnahme von Posen, 
aus Abgeordneten der Land= und Stadtkreise der Provinz. Die 
Zahl der Abgeordneten ist für die einzelnen Provinzen ver- 
schieden je nach der Einwohnerzahl der Kreise bestimmt. Durch
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.