Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

366 Das Verwaltungsrecht. 8 129 
(Fürsten Radziwill wegen der Herrschaft Przygodzice und dem 
Grafen Raczynski, welche je eine Virilstimme führen, und aus 
22 zu wählenden Abgeordneten der Ritterschaft. Den zweiten 
Stand bilden 16 Abgeordnete der Städte, den dritten 8 Abge- 
ordnete der übrigen Gutsbesitzer. Allgemeine Bedingungen der 
Mitgliedschaft des Provinziallandtages sind zehnjähriger Grund- 
besitz, wobei die Besitzzeit des Erblassers dem Erben mit ange- 
rechnet wird, die Vollendung des 30. Lebensjahres, unbescholtener 
Ruft) und preußische Staatsangehörigkeit. Besondere Erforder- 
nisse sind außerdem im ersten Stande der Besitz eines in den 
Hypothekenbüchern der vormaligen Landgerichte zu Posen oder 
Bromberg eingetragenen Rittergutes, wobei eine Verminderung 
der Substanz bis unter 1000 Morgen die Befähigung zur Mit- 
gliedschaft aufhebts); im Stande der Städte die Mitgliedschaft 
des Magistrats oder der Betrieb eines bürgerlichen Gewerbes, 
welches nach damaligem Rechte eine Korporation, Innung oder 
Meisterschaft erheischte, falls der Grundbesitz und das Gewerbe 
des Gewerbetreibenden zusammen in Städten mit Virilstimm- 
berechtigung einen Wert von wenigstens 4000 Thlrn., in den 
übrigen Städten einen Wert von 1500 Thlrn. hat; endlich im 
Stande der Landgemeinden der Besitz eines als Hauptgewerbe 
selbst bewirtschafteten Landgutes von wenigstens 60 Magdeburger 
Morgenga). 
Die ritterschaftlichen Abgeordneten werden auf die einzelnen 
Kreise verteilt und von den Rittergutsbesitzern gewählt. In den 
Städten steht das Wahlrecht denjenigen zu, welche den Magistrat 
wählen. Nur die virilstimmberechtigten Städte wählen aber den 
Abgeordneten in sich unmittelbar, dagegen die mit anderen zu 
Gesamtstimmen vereinigten Städte auf je 150 von Christen be- 
wohnte Feuerstellen einen Wähler, der ein Grundeigentum von 
wenigstens 300 Thlrn. Wert besitzen muß'?). Im Stande der 
Landgemeinden treten die wahlberechtigten Grundbesitzer gemeinde- 
weise zusammen, und jede Landgemeinde wählt einen Ortswähler. 
  
4) Eine genaue Bestimmung darüber, wann Bescholtenheit vorliegt, 
gibt die Deklaration vom 23. Juli 1847 — GS. 1847, S. 279 —. 
5) Verordnung vom 15. Dezember 1830 — GS. 1832, S. 9 —. 
6) A. a. O. 
7) A. a. O.
	        
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