Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

368 Das Verwallungsrecht. § 129 
Eröffnung und Schließung des Provinziallandtages erfolgt durch 
den Oberpräsidenten der Provinz als königlichen Kommissarius 
oder dessen für diesen Zweck ernannten Stellvertreter. Der könig- 
liche Kommissarius bildet die Mittelsperson bei allen Verhand- 
lungen der Staatsbehörden mit dem Provinziallandtage. Er teilt 
ihm die Vorlagen der Staatsregierung mit und empfängt die 
von ihm abzugebenden Erklärungen und Gutachten. Der könig- 
liche Kommissar wie die zu seiner Unterstützung und Vertretung 
abgeordneten Staatsbeamten sind befugt, den Sitzungen des 
Provinziallandtages und den von ihm zur Vorbereitung seiner 
Beschlüsse gewählten Ausschüssen beizuwohnen, und müssen auf 
Verlangen jederzeit gehört werden. 
Die Sitzungen des Provinziallandtages sind öffentlich vor- 
behaltlich seiner Befugnis, für einzelne Gegenstände durch einen 
in geheimer Sitzung zu fassenden Beschluß die Oeffentlichkeit aus- 
zuschließen. Zur Beschlußfähigkeit des Provinziallandtages ist er- 
sorderlich die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der gesetz- 
lichen Mitgliederzahl, wobei auch die sich der Abstimmung ent- 
haltenden als anwesend betrachtet werden. Die Beschlußfassung 
erfolgt durch absolute Stimmenmehrheit der Abstimmenden. Die 
Mitglieder des Provinzialausschusses und des Landesdirektoriums 
können, wenn sie nicht selbst Mitglieder des Provinziallandtages 
sind, dessen Sitzungen mit beratender Stimme beiwohnen. Doch 
kann der Provinziallandtag beschließen, einzelne sie persönlich be- 
rührende Gegenstände in ihrer Abwesenheit und in geheimert 
Sitzung zu verhandeln, sofern sie nicht Mitglieder der Versamm“ 
lung sind. 
Der Provinziallandtag versammelt sich unter dem Vorsiß 
des ältesten Mitgliedes, dem die beiden jüngsten Mitglieder als 
Schriftführer und Stimmzähler zur Seite stehen, und wählt zu- 
nächst nach Maßgabe des Wahlreglements einen Vorsitzenden um 
einen Stellvertreter. Diese sind während der ganzen Sitzungs 
pcriode und in der darauf folgenden Zwischenzeit bis zum Zu- 
sammentritte des nächsten Provinziallandtages tätig. Der Vor- 
sitzende hat die Verhandlungen zu leiten und die Ordnung z 
handhaben. Im übrigen regelt der Provinziallandtag seinel 
Geschäftsgang durch eine Geschäftsordnung (§§ 25—33 Pr. O, 
E.G. für Hessen-Nassau Art. III).
	        
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