Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

370 Das Verwaltungsrecht. § 129 
vinzialordnung vorläufig ein Provinzialausschuß nicht gebildet 
werden, vielmehr die Erledigung der diesem obliegenden Ge- 
schäfte durch den Oberpräsidenten und die Wahrnehmung der er- 
forderlichen Kassen= und Rechnungsgeschäfte durch die Regierungs- 
hauptkasse zu Kassel erfolgen. Die Einführung des Provinzial- 
ausschusses für Hessen-Nassau nach Maßgabe der Bestimmungen 
der Provinzialordnung blieb einer königlichen Verordnung nach 
Anhörung des Provinziallandtages vorbehalten. Nachdem diese 
Verordnung am 16. Dezember 1887 ergangen istie), nimmt die 
Provinz Hessen-Nassau in dieser Beziehung keine Sonderstellung 
mehr ein. " 
Der Provinzialausschuß besteht aus einem Vorsitzenden und 
einer durch das Provinzialstatut festzusetzenden Zahl von min- 
destens sieben bis höchstens dreizehn Mitgliedern. Außerdem ist, 
abgesehen von der Provinz Hannover, der Landesdirektor von 
Amtswegen Mitglied des Provinzialausschusses. Der Vorsitzende, 
die Mitglieder des Provinzialausschusses und aus der Zahl der 
letzteren der Stellvertreter des Vorsitzenden werden vom Provinzial- 
landtage gewählt, desgleichen für die Mitglieder eine mindestens 
der Hälfte von ihnen gleichkommende Anzahl von Stellvertretern. 
Die Zahl der Stellvertreter und die Reihenfolge ihrer Einberufung 
wird durch das Provinzialstatut bestimmt. Wählbar ist jeder zum 
Provinziallandtage wählbare Angehörige des Deutschen Reiches, 
ausgeschlossen bleiben jedoch der Oberpräsident, die Regierungs- 
präsidenten und sämtliche Provinzialbeamte. In Posen bedürfen 
die Mitglieder des Provinzialausschusses der Bestätigung durch 
den Minister des Innern. 
Der Landesdirektor kann weder Vorsitzender noch stellver- 
tretender Vorsitzender des Provinzialausschusses sein. Die Wahl 
des Vorsitzenden, der Mitglieder des Provinzialausschusses und 
der Stellvertreter erfolgt auf sechs Jahre mit alle drei Jahre 
wechselndem Ausscheiden der Mitglieder und Stellvertreter. Jede 
Wahl verliert dauernd oder vorübergehend ihre Wirkung mit dem 
Fortfalle einer der für die Wählbarkeit vorgeschriebenen Bedin 
gungen. Der Provinzialausschuß hat darüber zu beschließen, ob 
einer dieser Fälle eingetreten ist. Gegen diesen Beschluß findet 
innerhalb zwei Wochen die Klage beim Oberverwaltungsgerichte 
12) GS. 1887, S. 487. 
 
	        
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