370 Das Verwaltungsrecht. § 129
vinzialordnung vorläufig ein Provinzialausschuß nicht gebildet
werden, vielmehr die Erledigung der diesem obliegenden Ge-
schäfte durch den Oberpräsidenten und die Wahrnehmung der er-
forderlichen Kassen= und Rechnungsgeschäfte durch die Regierungs-
hauptkasse zu Kassel erfolgen. Die Einführung des Provinzial-
ausschusses für Hessen-Nassau nach Maßgabe der Bestimmungen
der Provinzialordnung blieb einer königlichen Verordnung nach
Anhörung des Provinziallandtages vorbehalten. Nachdem diese
Verordnung am 16. Dezember 1887 ergangen istie), nimmt die
Provinz Hessen-Nassau in dieser Beziehung keine Sonderstellung
mehr ein. "
Der Provinzialausschuß besteht aus einem Vorsitzenden und
einer durch das Provinzialstatut festzusetzenden Zahl von min-
destens sieben bis höchstens dreizehn Mitgliedern. Außerdem ist,
abgesehen von der Provinz Hannover, der Landesdirektor von
Amtswegen Mitglied des Provinzialausschusses. Der Vorsitzende,
die Mitglieder des Provinzialausschusses und aus der Zahl der
letzteren der Stellvertreter des Vorsitzenden werden vom Provinzial-
landtage gewählt, desgleichen für die Mitglieder eine mindestens
der Hälfte von ihnen gleichkommende Anzahl von Stellvertretern.
Die Zahl der Stellvertreter und die Reihenfolge ihrer Einberufung
wird durch das Provinzialstatut bestimmt. Wählbar ist jeder zum
Provinziallandtage wählbare Angehörige des Deutschen Reiches,
ausgeschlossen bleiben jedoch der Oberpräsident, die Regierungs-
präsidenten und sämtliche Provinzialbeamte. In Posen bedürfen
die Mitglieder des Provinzialausschusses der Bestätigung durch
den Minister des Innern.
Der Landesdirektor kann weder Vorsitzender noch stellver-
tretender Vorsitzender des Provinzialausschusses sein. Die Wahl
des Vorsitzenden, der Mitglieder des Provinzialausschusses und
der Stellvertreter erfolgt auf sechs Jahre mit alle drei Jahre
wechselndem Ausscheiden der Mitglieder und Stellvertreter. Jede
Wahl verliert dauernd oder vorübergehend ihre Wirkung mit dem
Fortfalle einer der für die Wählbarkeit vorgeschriebenen Bedin
gungen. Der Provinzialausschuß hat darüber zu beschließen, ob
einer dieser Fälle eingetreten ist. Gegen diesen Beschluß findet
innerhalb zwei Wochen die Klage beim Oberverwaltungsgerichte
12) GS. 1887, S. 487.