Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

8 129 Die kommunalen Organe des Provinzialverbandes. 371 
statt. Für die im Laufe der Wahlzeit ausscheidenden Mitglieder 
und Stellvertreter haben beim nächsten Zusammentreten des Pro- 
vinziallandtages Ersatzwahlen stattzufinden. # 
Der Vorsitzende des Provinzialausschusses wird vom Ober- 
präsidenten, die Mitglieder werden vom Vorsitzenden vereidigt 
und in ihre Stellen eingeführt. Sie können nach Maßgabe des 
Gesetzes vom 21. Juli 1852 im Disziplinarverfahren ihrer Stellen 
enthoben werden. Für das Disziplinarverfahren gelten dann die- 
selben Vorschriften, welche hinsichtlich des Landesdirektors zur 
Anwendung kommen. 
Der Provinzialausschuß versammelt sich, so oft es die Ge- 
schäfte erfordern, auf Berufung des Vorsitzenden, die Verufung 
muß erfolgen auf den schriftlichen Antrag des Landesdirektors oder 
der Hälfte der Mitglieder des Provinzialausschusses. Auch können 
durch seinen Beschluß regelmäßige Sitzungstage festgesetzt werden. 
Beschlußfähig ist der Provinzialausschuß bei Anwesenheit von mehr 
als der Hälfte der Mitglieder mit Einschluß des Vorsitzenden. Die 
Beschlußfassung erfolgt mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleich- 
heit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. An einer Sache 
persönlich interessierte Mitglieder sind von der Beratung und Ab- 
stimmung ausgeschlossen. Wird dadurch der Provinzialausschuß be- 
schlußunfähig, und kann die Beschlußfähigkeit auch nicht durch 
Einberufung der Stellvertreter hergestellt werden, so steht die 
Beschlußnahme dem Provinziallandtage und, wenn die Angelegen- 
heit nicht bis zu dessen Zusammentreten verschoben werden kann, 
einer vom Oberpräsidenten aus den unbeteiligten Mitgliedern des 
Provinzialausschusses, den Stellvertretern und aus Mitgliedern 
des Provinziallandtages zu bestellenden Kommission zu. Der Vor- 
sitzende des Provinziallandtages und die dem Landesdirektor zu- 
geordneten oberen Beamten, in Hannover auch der Landesdirektor 
können den Sitzungen des Provinzialausschusses mit beratender 
Stimme beiwohnen, soweit der Provinzialausschuß nicht beschließt, 
einzelne sie persönlich berührende Angelegenheiten in ihrer Ab- 
wesenheit zu verhandeln. Diese Befugnis hat der Provinzial- 
ausschuß auch dann, wenn die betreffenden Personen zu seinen 
itgliedern gehören. Im übrigen regelt der Provinzialausschuß 
seinen Geschäftsgang durch eine Geschäftsordnung, welche der Ge- 
Nnehmigung des Provinziallandtages bedarf (88 45 —57 Pr.O.). 
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