5* 129 Die kommunalen Organe des Provinzialverbaudes. 373
auf Kosten des Provinzialverbandes anordnen, bis eine erneute
Wahl die Bestätigung findet. Ist der Landesdirektor oder Landes-
hauptmann behindert, oder die Stelle erledigt, so bestellt der
Provinzialausschuß einen Stellvertreter, während in Hannover
der erste Schatzrat ihn vertritt. Weder der kommissarische noch
der sonstige Vertreter des Landesdirektors oder Landeshaupt-
mannes ist aber als solcher Mitglied des Provinzialaus-
schusses. Der Landesdirektor oder Landeshauptmann, in Hannover
die Mitglieder des Landesdirektoriums werden von dem Ober-
präsidenten in ihr Amt eingeführt und vereidigt.
Bei seiner Tätigkeit kann der Landesdirektor oder das
Landesdirektorium die vermittelnde und begutachtende Tätigkeit
der Kreis-, Amts- und Gemeindebehörden in Anspruch nehmen.
Die nach Maßgabe des Provinzialstatuts dem Landesdirektor oder
Landesdirektorium mit beratender oder beschließender Stimme zu-
geordneten oberen Beamten werden vom Landesdirektor in ihre
Stellen eingeführt und vereidigt (88 87—89, 92, 93 PrO., E.
für Hannover Art. .
Außerdem hat jeder Provinzialverband die erforderlichen
Bureau= und Kassenbeamten, deren Stellen nach Zahl, Dienst-
einnahme und Art der Besetzung (auf Lebenszeit, auf Zeit, auf
Kündigung) von dem Provinziallandtage auf Vorschlag des
Provinzialausschusses durch den Haushaltsetat bestimmt werden.
Die Besetzung der Stellen erfolgt, soweit sie das Provinzial=
statut nicht dem Provinziallandtage vorbehält, durch den
ovinzialausschuß, von dem die Beamten auch ihre Geschäfts-
instruktionen erhalten. Die Einführung in die Aemter und die
Vereidigung steht dem Landesdirektor zu. Ferner gibt es noch
besondere Provinzialbeamte für einzelne Provinzialanstalten und
in der Provinzial-Chaussee= und Wegeverwaltung. Für sie sind
die näheren Bestimmungen enthalten in den für jene Anstalten
und Verwaltungszweige zu erlassenden Reglements, oder in den
für sie festzustellenden Etats. Wegen der Besetzung der Stellen
mit Militäranwärtern gelten die in Ansehung der Städte er-
lassenen gesetzlichen Vorschriften (88 94, 95, 97 PrO.)u9.
Sämtliche Provinzialbeamte haben die Rechte und Pflichten
.
15) Vxgl. § 105.