Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

5* 129 Die kommunalen Organe des Provinzialverbaudes. 373 
auf Kosten des Provinzialverbandes anordnen, bis eine erneute 
Wahl die Bestätigung findet. Ist der Landesdirektor oder Landes- 
hauptmann behindert, oder die Stelle erledigt, so bestellt der 
Provinzialausschuß einen Stellvertreter, während in Hannover 
der erste Schatzrat ihn vertritt. Weder der kommissarische noch 
der sonstige Vertreter des Landesdirektors oder Landeshaupt- 
mannes ist aber als solcher Mitglied des Provinzialaus- 
schusses. Der Landesdirektor oder Landeshauptmann, in Hannover 
die Mitglieder des Landesdirektoriums werden von dem Ober- 
präsidenten in ihr Amt eingeführt und vereidigt. 
Bei seiner Tätigkeit kann der Landesdirektor oder das 
Landesdirektorium die vermittelnde und begutachtende Tätigkeit 
der Kreis-, Amts- und Gemeindebehörden in Anspruch nehmen. 
Die nach Maßgabe des Provinzialstatuts dem Landesdirektor oder 
Landesdirektorium mit beratender oder beschließender Stimme zu- 
geordneten oberen Beamten werden vom Landesdirektor in ihre 
Stellen eingeführt und vereidigt (88 87—89, 92, 93 PrO., E. 
für Hannover Art. . 
Außerdem hat jeder Provinzialverband die erforderlichen 
Bureau= und Kassenbeamten, deren Stellen nach Zahl, Dienst- 
einnahme und Art der Besetzung (auf Lebenszeit, auf Zeit, auf 
Kündigung) von dem Provinziallandtage auf Vorschlag des 
Provinzialausschusses durch den Haushaltsetat bestimmt werden. 
Die Besetzung der Stellen erfolgt, soweit sie das Provinzial= 
statut nicht dem Provinziallandtage vorbehält, durch den 
ovinzialausschuß, von dem die Beamten auch ihre Geschäfts- 
instruktionen erhalten. Die Einführung in die Aemter und die 
Vereidigung steht dem Landesdirektor zu. Ferner gibt es noch 
besondere Provinzialbeamte für einzelne Provinzialanstalten und 
in der Provinzial-Chaussee= und Wegeverwaltung. Für sie sind 
die näheren Bestimmungen enthalten in den für jene Anstalten 
und Verwaltungszweige zu erlassenden Reglements, oder in den 
für sie festzustellenden Etats. Wegen der Besetzung der Stellen 
mit Militäranwärtern gelten die in Ansehung der Städte er- 
lassenen gesetzlichen Vorschriften (88 94, 95, 97 PrO.)u9. 
Sämtliche Provinzialbeamte haben die Rechte und Pflichten 
. 
15) Vxgl. § 105.
	        
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