376 Das Verwaltungsrecht. § 130
von dem Provinziallandtage beschlossen und in den Amtsblättern
der Provinz auf Kosten des Provinzialverbandes bekannt ge-
machti). Der königlichen Bestätigung bedürfen die Provinzial-
statuten, nicht aber die Reglementse). Dagegen ist die Bestätigung
der zuständigen Minister erforderlich für Reglements der Land-
armen= und Korrigenden-, Irren-, Taubstummen-, Blinden- und
Idiotenanstalten, sofern sie betreffen die Aufnahme, die Behandlung
und Entlassung der Landarmen, Korrigenden, Irren, Taub-
stummen, Blinden und Idioten, oder deren Unterricht; Reglements
der Hebammenlehranstalten, wenn sie die Aufnahme, den Unterricht
und die Prüfung der Schülerinnen zum Gegenstande haben;
Reglements der Provinzialhilfs= und Darlehenskassen hinsichtlich
der Grundsätze, nach denen die Gewährung von Darlehen zu er-
solgen hat; Reglements der Versicherungsanstalten hinsichtlich der
Organisation und der Verwaltungsgrundsätze und endlich das
Reglement über die dienstlichen Verhältnisse der Provinzialbeamten
insichtlich der Grundsätze über die Anstellung, Entlassung und
Pensionierung der Beamten (88 8, 35, 119, 120 PrO.)).
Die Gegenstände der kommunalen Verwaltung sind gesetzlich
auiicht erschöpfend bestimmt. Einiges, wie die Unterhaltung der
Chausseen ist den Provinzen gesetzlich auferlegt. Anderes wie ein
Provinzialmuseum kann sie freiwillig in ihre Verwaltung hinein-
ziehen.
Im allgemeinen handelt es sich um einen nicht ge-
schlossenen Kreis von Aufgaben der kommunalen Wohlfahrts-
pflege. Die Provinzialordnung bestimmt, in welchen Formen die
Kommunalverwaltung der Provinz gehandhabt wird. Im all-
gemeinen ist beschließendes Organ der Provinziallandtag, die Aus-
führung der Beschlüsse steht dem Provinzialausschusse und die
laufende Verwaltung dem Landesdirektorium zu. Während bei
1) Die Verkludigung ist durch den Landesdirektor zu veranlassen.
Vgl. Min.-Erlaß vom 17. Jannar 1877 — Ml. der inn. Verw. 1877,
S. 83 —.
2) Ueber den rechtlichen Unterschied von Statuten und Neglements
vgl. § 121. # |5½
3) Die bisher erlassenen Provinzialstatuten sind abgedruckt bei
v. Brauchitsch, Verwaltungsgesetze, herausgeg. von Studt und Braun-
behrens, Böb. 2.