Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

380 Das Verwaltungsrecht. § 130 
schließliche Belastung oder Mehr= oder Minderbelastung einzelner 
Kreise eintreten lassen. Die Mehrbelastung kann auch durch 
Naturalleistungen ersetzt werden. Ein derartiger Beschluß bedarf 
der Bestätigung des Ministers des Innern. 
Im übrigen liegt die Verteilung der Provinzialabgaben auf 
die einzelnen Bestandteile dem Provinzialausschusse ob. Der Be- 
trag der Abgaben wie die Verteilung ist durch die Amtsblätter 
der Provinz bekannt zu machen unter besonderer Hervorhebung 
des Bedarfes für Verkehrsanlagen. Einsprüche der Kreise, in 
Hessen-Nassau der Bezirksverbände gegen die Verteilung der 
Provinzialabgaben unterliegen der Beschlußfassung des Provinzial- 
ausschusses. Sie sind innerhalb vier Wochen nach erfolgter Be- 
kanntmachung der Abgabenbeträge bei dem Provinzialausschusse 
anzubringen. Gegen dessen Beschluß findet innerhalb zwei Wochen 
die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte statt. Durch den Ein- 
spruch wird jedoch die Zahlung selbst nicht aufgehoben. Dieselben 
Rechtsmittel hat der einzelne gegen die Heranziehung zu Beiträgen 
und Gebühren. Das Rechnungsjahr läuft vom 1. April bis zum 
31. März (88 21 33 Kr. u. Pr. Abg. Ges.). 
Der Provinzialverband ist weiterhin zur Aufnahme von An- 
leihen berechtigt. Sofern dadurch der Provinzialverband mit einem 
Schuldenbestande belastet, oder der bereits vorhandene Schulden- 
bestand vergrößert werden würde, bedarf der dahingehende Be- 
schluß des Provinziallandtages, ebenso ein solcher, der die Ueber- 
nahme einer Bürgschaft seitens des Provinzialverbandes aus 
spricht, der Bestätigung des Ministers des Innern (8§ 119 PrO.). 
Ueber alle Einnahmen und Ausgaben entwirft der Provinzial= 
ausschuß einen Haushaltsetat für ein oder mehrere Jahre, der 
vom Provinziallandtage festgestellt und durch die Amtsblätter der 
Provinz veröffentlicht wird. Bei dessen Vorlegung hat der 
Provinzialausschuß über die Verwaltung und den Stand der An- 
gelegenheiten des Provinzialverbandes Bericht zu erstatten. Der 
Provinzialausschuß und in Ausführung seiner Beschlüsse der 
Landesdirektor oder das Landesdirektorium haben dafür zu sorgen, 
daß der Haushalt nach dem Etat geführt werde. Der Landes- 
direktor oder das Landesdirektorium erläßt die Einnahme= und 
Ausgabeanweisungen an die Provinzialhauptkasse. Etatsülber- 
schreitungen und außeretatsmäßige Ausgaben dürfen nur unter
	        
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