Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

§ 130 Die Kommunalverwaltung der Provinz. 381 
Verantwortung des Provinzialausschusses stattfinden und er- 
sordern die Genehmigung des Provinziallandtages. Die Jahres- 
rechnungen der Provinzialhauptkasse und der Kassen der einzelnen 
Provinzialanstalten sind von deren Rendanten innerhalb vier 
Monaten nach Schluß des Rechnungsjahres zu legen und 
dem Provinzialausschusse einzureichen. Dieser veranlaßt die 
Prüfung der Rechnungen und legt sie mit seinen Bemerkungen dem 
Provinziallandtage zur Prüfung, Feststellung und Entlastung vor. 
Nach erfolgter Entlastung sind Auszüge aus den Rechnungen durch 
die Amtsblätter der Provinz zur öffentlichen Kenntnis zu bringen 
(88 101—104 PrO.). 
Die staatliche Aufsicht über die Kommunalverwaltung der 
Provinz wird von dem Oberpräsidenten, in höherer Instanz von 
dem Minister des Innern geübt. Die staatliche Aufsicht beschränkt 
sich auch hier grundsätzlich darauf, die Einhaltung der gesetzlichen 
Schranken seitens der kommunalen Behörden bei ihrer Verwaltung 
zu erzwingen, die Zweckmäßigkeit der Verwaltungsmaßregeln darf 
der Staat nur in den einzelnen, bereits erwähnten Fällen prüfen, 
in denen die kommunalen Beschlüsse einer höheren Genehmigung 
bedürfen. Die Aufsichtsbehörden haben daher mit den ihnen in 
der Provinzialordnung zugewiesenen Mitteln darüber zu wachen, 
daß die Verwaltung den Bestimmungen der Gesetze gemäß ge- 
führt und in geordnetem Gange erhalten werde. Sie sind zu 
dem Zwecke befugt, über alle Gegenstände der Verwaltung Aus- 
kunft zu erfordern, die Einsicht der Akten, insbesondere auch der 
Haushaltsetats und Jahresrechnungen zu verlangen und Ge- 
schäftsrevisionen, sowie in Verbindung damit Kassenrevisionen 
an Ort und Stelle zu veranlassen. Der Oberpräsident kann 
an den Beratungen des Provinzialausschusses und der Provinzial- 
kommissionen entweder selbst oder durch einen zu seiner Ver- 
tretung abzuordnenden Staatsbeamten teilnehmen. 
Beschlüsse des Provinziallandtages, des Provinzialausschusses 
oder einer Provinzialkommission, welche deren Befugnisse über- 
schreiten oder die Gesetze verletzen, hat der Oberpräsident ent- 
stehendenfalls auf Anweisung des Ministers des Innern mit auf- 
schiebender Wirkung zu beanstanden. Gegen die Verfügung des 
Oberpräsidenten steht dem Provinziallandtage, dem Provinzial- 
ausschusse wie der Provinzialkommission innerhalb zweier Wochen
	        
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