Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

8 181 Die allgemeine Landesverwaltung der Provinz. 383 
die in der Regierungsvorlage geplante Uebertragung der Ver- 
waltungsbeschlußsachen auf den Provinzialausschuß, wie sie beim 
Kreisausschusse besteht, nicht Gesetz geworden, sondern auf Grund 
der Beschlüsse des Herrenhauses für diese Angelegenheiten eine 
besondere, auf die allgemeine Landesverwaltung beschränkte Be- 
hörde, der Provinzialrat, geschaffen. 
Die kommunalen Organe der Provinz greifen in die all- 
gemeinc Landesverwaltung nur mittelbar ein, indem sie die Mit- 
glieder von Behörden der allgemeinen Landesverwaltung wählen. 
Außerdem sind ihnen nur ganz vereinzelt Geschäfte der 
allgemeinen Landesverwaltung übertragen worden. So ist der 
Provinziallandtag in allen Provinzen berufen, 1. über diejenigen, 
die Provinz betreffenden Gesetzentwürfe und sonstigen Gegenstände 
sein Gutachten abzugeben, welche ihm zu dem Zwecke von der 
Staatsregierung überwiesen werden; 2. Staatsprästationen, welche 
von dem Provinzialverbande aufzubringen sind, und deren Auf- 
bringungsweise nicht schon durch Gesetz vorgeschrieben ist, zu ver- 
teilen; 3. Anträge und Beschwerden, welche die Provinz oder 
einzelne Teile derselben betreffen, an die Staatsregierung zu 
richten und 4. die ihm durch Gesetz übertragenen sonstigen Ge- 
schäfte wahrzunehmen. Der Provinzialausschuß hat sein Gut- 
achten über alle Angelegenheiten abzugeben, welche ihm von den 
Ministern oder dem Oberpräsidenten überwiesen werden (88 34, 
36, 43, 44, 61 PrO.). Im übrigen besteht eine Verbindung 
öwischen der allgemeinen Landesverwaltung und der Kommunal-= 
verwaltung der Provinz nicht, sondern erstere hat ihr eigenes 
Behördensystem. 
An der Spitze der Provinz steht der Oberpräsident, dem 
ein Oberpräsidialrat und die erforderliche Anzahl von Räten und 
Lilfsarbeitern zur Erledigung der Geschäfte nach seinen An- 
weisungen beigegeben sind. Auch kann der Oberpräsident die Mit- 
glieder der an seinem Amtssitze befindlichen Regierung zur Be- 
arbeitung der ihm übertragenen Geschäfte heranziehen. Die Stell- 
bertretung des Oberpräsidenten erfolgt, soweit sie nicht für einzelne 
Geschäftszweige anders geregelt ist, oder die zuständigen Minister 
in besonderen Fällen eine andere Vertretung anordnen, durch 
den dem Oberpräsidenten beigegebenen Oberpräsidialrat (88 8, 
92WW..
	        
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