131 Die allgemeine Landesverwaltung der Provinz. 385
Vorsitzenden fünf Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden
mit Stimmenmehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden (88 10—15 LV.)).
Die Mitglieder des Provinzialrates erhalten eine ihren baren
Auslagen entsprechende Entschädigung aus der Provinzialkasse,
über deren Höhe der Provinziallandtag beschließt (8 100 Pr .).
Die Tätigkeit des Oberpräsidenten regelt sich auch heute noch,
soweit nicht durch die neuere Verwaltungsgesetzgebung einzelne
Gegenstände seiner Zuständigkeit entzogen sind, im wesentlichen
nach der Verordnung vom 30. April 18152) und nach der Ge-
schäftsinstruktion für die Oberpräsidenten vom 31. Dezember
1825).
Die Tätigkeit des Oberpräsidenten ist hiernach dreifach. Sie
besteht in einer eigenen Verwaltung, in der Kontrolle der Re-
gierungen und anderer Verwaltungsbehörden in der Provinz und
in der Vertretung der obersten Staatsbehörden in deren be-
sonderem Auftrage.
Diie eigene Verwaltung des Oberpräsidenten umfaßt alle die-
lenigen Angelegenheiten, welche die Gesamtheit der Provinz be-
treffen oder sich auch nur über den Bereich eines Regierungs-
bezirks hinaus erstrecken. Dahin gehören insbesondere
1. alle ständischen Angelegenheiten;
2. die Aufsicht oder Verwaltung aller öffentlichen, für mehrere
Bezirke eingerichteten Institute;
3. die Anordnung von Sicherheitsanstalten, welche sich auf
mehr als einen Bezirk erstrecken, wie z. B. Sanitätsanstalten,
Viehseuchenkordons usw.;
4. die Herstellung von Plänen zu neuen Anstalten, Melio-
rationen, Strom= und Straßenbauten, sofern sie sich über die
Grenzen eines Regierungsbezirks hinaus erstrecken;
5. die Verhandlungen mit dem kommandierenden Generale
in allen Gegenständen, welche das ganze Armeekorps betreffen;
i #al. im übrigen hinsichtlich des Geschäftsganges des Provinzial-
rates das Regulativ vom 28. Februar 1884 — Mhl. der inn. Verw.
1884, S. 35 —.
:) GS. 1815, S. 85.
") Ge. 1826, S. 1.
Vornhak, Preußlsches Staaterecht 1I. 2. nusl. 25