Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

386 Das Verwaltungsrecht. *§ 131 
6. die Mitwirkung bei der Verwaltung der staatlichen Kirchen- 
hoheit. 
Die Oberaufsicht über die Verwaltung der Regiecrungen, der 
Oberzolldirektionen und der Generalkommissionen bestimmt sich 
nach den allgemeinen Grundsätzen über das Ausfsichtsrecht der 
höheren Behörde nach dem Systeme der allgemeinen Landes- 
verwaltung. 
Als Stellvertreter der obersten Staatsbehörden endlich in 
deren besonderem Auftrage und bei außerordentlichen Ver- 
anlassungen hat der Oberpräsident die erste Entscheidung bei 
Konflikten der ihm unterstellten Regierungen unter sich und mit 
anderen Verwaltungsbehörden, das Recht und die Pflicht, bei 
außerordentlichen Ereignissen und bei Gefahr im Verzuge die 
augenblicklich erforderlichen Anordnungen zu treffen, sowie bei 
eingetretenem Kriege oder vorhandener Kriegsgefahr für die 
Provinz bis zur anderweitigen Anordnung die gesamte Zivil- 
verwaltung zu übernehmen. 
Der Provinzialrat hat in den gesetzlich besonders bestimmten 
Fällen als Verwaltungsbeschlußbehörde bei der Verwaltung der 
Provinz mitzuwirken. 
Für die Stadt Berlin ist Oberpräsident derjenige der Provinz 
Brandenburg. Er hat also auch für die Stadt Berlin alle dem 
Oberpräsidenten obliegenden Verwaltungsgeschäfte wahrzunehmen 
(8 41 LV.). In einer Reihe von Fällen tritt er aber auch 
an die Stelle des Regierungspräsidenten oder der früheren Re- 
gierungsabteilung des Innern"). Ein Provinzialrat ist für die 
Stadt Berlin nicht gebildet worden. An seine Stelle tritt in 
den Fällen, in denen der Provinzialrat in erster Instanz be- 
schließt, der Oberpräsident, im übrigen der Minister des Innern 
(6 13 LV.). 
Die Hohenzollernschen Lande gehören, wie sie hinsichtlich der 
Kommunalverwaltung mit keinem Provinzialverbande vereinigt sind, 
so auch in bezug auf die allgemeine Landesverwaltung keiner Provinz 
an. Nach der Verordnung vom 7. Jannar 18525) sind nur das Kon- 
sistorium, das Provinzialschulkollegium, das Medizinalkollegium und 
das Oberbergamt der Rheinprovinz auch in den Hohenzollernschen 
4) VglI. 8 125. 
5) GS. 1852, S. 35.
	        
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