Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

388 Das Verwaltungsrecht. § 1½ 
bandes haben darin alle diejenigen Rechte und Pflichten, welche 
den Angehörigen eines Oberamtsbezirkes diesem gegenüber zu 
stehen. Es liegt ihnen, abweichend von den für die Provinzen 
geltenden Bestimmungen, falls sie dazu sonst befähigt sind, die 
gleiche Verpflichtung zur Teilnahme an der Vertretung und Ver- 
waltung des Landeskommunalverbandes ob, wie den Angehörigen 
eines Oberamtes hinsichtlich der Amtsverwaltung. Ueber die Be- 
rechtigung der Amtsablehnung entscheidet jedoch der Bezirksaus 
schuß (A. a. O. §§ 49—51). 
Der Verband wird vertreten durch einen Kommunallandtag. 
Zu ihm gehören: a) der Fürst von Hohenzollern, b) die Fürsten 
von Fürstenberg und von Thurn und Taxis, welche beide zu. 
sammen eine Stimme führen, c) je ein Abgeordneter der beiden 
Städte Sigmaringen und Hechingen, c) je drei Abgeordnete von 
jedem der vier Oberamtsbezirke. Die Fürsten können sich durch 
cein geeignetes Familienmitglied oder einen ihrer Beamten ver- 
treten lassen. Die städtischen Abgeordneten werden wie die Mit- 
glieder der Amtsversammlungen von den Gemeindeorganen, die 
Abgeordneten der Oberamtsbezirke von den Amtsversammlungen 
unter Ausschluß der zu ihnen gehörigen Fürsten von Hohenzollern, 
Fürstenberg und Thurn und Taxis, sowie unter Ausschluß der 
städtischen Abgeordneten der Amtsversammlungen gewählt. Die 
Wahlberechtigungen, das Wahlverfahren und die Wahlprüfung 
entsprechen den für die Amtsversammlungen getroffenen Be- 
stimmungen nur mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Amts- 
versammlung der Kommunallandtag tritt (A. a. O. §§ 55—59). 
Der Kommunallandtag wird nach Bedürfnis durch den König 
berufen, als königlicher Kommissar tritt der Regierungspräsident 
auf. Nachdem der Kommunallandtag unter Vorsitz seines Alters- 
präsidenten zusammengetreten ist, wählt er seinen Vorsitzenden 
und dessen Stellvertreter unter Bestätigung des Königs. Der Vor“ 
sitzende hat die Verhandlungen zu leiten, welche in der Regel 
öffentlich sind. Beschlußfähig ist der Kommnnallandtag bei An 
wesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder. Zur Be 
schlußfassung genügt absolute Mehrheit, nur zu gesetzlich nicht 
notwendigen Belastungen des Verbandes und zu Veräußerungen 
wird Zweidrittelmehrheit erfordert (A. a. O. 88 62—68). 
Das Organ für die Verwaltung der Kommunalangelegen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.