Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

4190 Das Verwaltungsrecht. 132 
II. Die Bezirksverbände von Kassel und Wiesbaden sind 
durch das Einführungsgesetz zur Provinzialordnung für Hessen- 
Nassau unter Einverleibung der Stadt Frankfurt a. M. in den 
Verband des Regierungsbezirkes Wiesbaden aufrechterhalten 
worden, so daß sich jetzt die Grenzen der Bezirksverbände mit 
denen der beiden Regierungsbezirke vollständig decken. Eine Dotation 
dieser Verbände war bereits erfolgt hinsichtlich des Bezirks Kassel 
durch Gesetz vom 16. September 18672) nebst Novelle vom 16. März 
1879), hinsichtlich des Bezirks Wiesbaden durch das Gesetz vom 
11. März 18724). Eine Erweiterung dieser Dotationen hatte für 
beide Verbände stattgefunden auf Grund der späteren Dotations- 
gesetze. 1 
Für beide Verbände sind durch das hessen= nassauische Ein- 
führungsgesetz zur Provinzialordnung die Bestimmungen der 
Provinzialordnung in Kraft gesetzt worden mit der Maßgabe, daß 
an die Stelle der Brreichnungen „Provinz, Provinzialverband, 
Provinziallandtag und Provinzialausschuß“ die Benennungen 
„Bezirk, Bezirksverband, Kommunallandtag und Landesausschuß“ 
treten, und die Kommunallandtage vom Könige alle drei Jahre 
wenigstens einmal, außerdem aber so oft zu berufen sind, ales 
es die Geschäfte erfordern. Von den Mitgliedern und Stellver 
tretern des Landesausschusses für den Bezirksverband Wiesbaden. 
muß wenigstens je eins dem Stadtkreise Frankfurt a. M. ange 
hören. Einzelne Angelegenheiten der Bezirksverbände können durch 
übereinstimmenden Beschluß beider Kommunallandtage unter Ge 
nehmigung des Ministers des Innern dem Provinzialverbande 
überwiesen werden. 
III. Kommunalverbände für einzelne Angelegenheiten bestanden 
beim Erlasse der Provinzialordnung in der Kur= und Neumark, 
der Altmark, Pommern und der Lausitz. Die Provinzialordnung 
vom 29. Juni 1875 §5 128 Abs. 3 hatte die Umbildung oder 
Aufhebung dieser kommunalständischen Verbände besonderen Ge- 
setzen vorbehalten. Es ist demnächst erfolgt die Aufhebung der 
kommunalständischen Verbände in der Provinz Pommern durch 
„) GS. 1867, S. 1528. 
) GE. 1879, S. 226. 
%4 Ge. 1872, S. 257.
	        
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