4190 Das Verwaltungsrecht. 132
II. Die Bezirksverbände von Kassel und Wiesbaden sind
durch das Einführungsgesetz zur Provinzialordnung für Hessen-
Nassau unter Einverleibung der Stadt Frankfurt a. M. in den
Verband des Regierungsbezirkes Wiesbaden aufrechterhalten
worden, so daß sich jetzt die Grenzen der Bezirksverbände mit
denen der beiden Regierungsbezirke vollständig decken. Eine Dotation
dieser Verbände war bereits erfolgt hinsichtlich des Bezirks Kassel
durch Gesetz vom 16. September 18672) nebst Novelle vom 16. März
1879), hinsichtlich des Bezirks Wiesbaden durch das Gesetz vom
11. März 18724). Eine Erweiterung dieser Dotationen hatte für
beide Verbände stattgefunden auf Grund der späteren Dotations-
gesetze. 1
Für beide Verbände sind durch das hessen= nassauische Ein-
führungsgesetz zur Provinzialordnung die Bestimmungen der
Provinzialordnung in Kraft gesetzt worden mit der Maßgabe, daß
an die Stelle der Brreichnungen „Provinz, Provinzialverband,
Provinziallandtag und Provinzialausschuß“ die Benennungen
„Bezirk, Bezirksverband, Kommunallandtag und Landesausschuß“
treten, und die Kommunallandtage vom Könige alle drei Jahre
wenigstens einmal, außerdem aber so oft zu berufen sind, ales
es die Geschäfte erfordern. Von den Mitgliedern und Stellver
tretern des Landesausschusses für den Bezirksverband Wiesbaden.
muß wenigstens je eins dem Stadtkreise Frankfurt a. M. ange
hören. Einzelne Angelegenheiten der Bezirksverbände können durch
übereinstimmenden Beschluß beider Kommunallandtage unter Ge
nehmigung des Ministers des Innern dem Provinzialverbande
überwiesen werden.
III. Kommunalverbände für einzelne Angelegenheiten bestanden
beim Erlasse der Provinzialordnung in der Kur= und Neumark,
der Altmark, Pommern und der Lausitz. Die Provinzialordnung
vom 29. Juni 1875 §5 128 Abs. 3 hatte die Umbildung oder
Aufhebung dieser kommunalständischen Verbände besonderen Ge-
setzen vorbehalten. Es ist demnächst erfolgt die Aufhebung der
kommunalständischen Verbände in der Provinz Pommern durch
„) GS. 1867, S. 1528.
) GE. 1879, S. 226.
%4 Ge. 1872, S. 257.